Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 6. Juni 2023 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterin J. Lanker Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, R. Breu Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr.
Sachverhalt
A. Übersicht
Vom Frühjahr 2019 bis zum Februar 2021 verbrachten diverse Jugendliche einen Teil ihrer
Freizeit am Wohnort von A. und konsumierten bei und teilweise mit ihm unter anderem
Alkohol, Zigaretten sowie Cannabis. A. wird vorgeworfen, mit fünf Knaben vor Ende derer
Schutzalter sexuelle Handlungen – teilweise nach Anbieten eines Entgelts – bei sich zu
Hause vorgenommen zu haben, wobei es zum Teil nur zum Versuch gekommen sein soll.
Daneben wird A. auch die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Minderjährige,
die Abgabe von Cannabis, Pornografie, unerlaubter Besitz von Waffen sowie Auto fahren
lassen ohne Berechtigung vorgeworfen.
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B. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
Am 10. Februar 2021 fand eine Durchsuchung am Wohnort von A. statt (act. B 2/4.2.1). A.
wurde gleichentags festgenommen und noch am selben Tag durch die Kantonspolizei als
Beschuldigter einvernommen (act. B 2/1.2.1.1, act. B 2/4.3.1 und act. B 2/3.1). Am
10. Februar 2021 (act. B 2/1.1.1.2, 1.1.1.3 und 1.1.1.3.2), am 5. Mai 2021 (act. B 2/1.1.1.4
und 1.1.1.4.1) sowie am 12. Mai 2021 (act. B 2/1.1.1.5 und 1.1.1.5.1) wurden durch die
Kantonspolizei Einvernahmen mit E. durchgeführt, welche audiovisuell aufgezeichnet
wurden. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts
für zwei Monate, mithin bis 10. April 2021, Untersuchungshaft an (act. B 2/4.3.9). Mit Verfü-
gung vom 22. Februar 2021 wurde A. ab 10. Februar 2021 die amtliche Verteidigung
gewährt und Rechtsanwältin AA. als dessen amtliche Verteidigerin bestellt (act. B 2/8.3).
Am 24. Februar 2021 wurde H. (act. B 2/1.2.2.1), ebenfalls am gleichen Tag I. (act.
B 2/1.2.2.2), am 3. März 2021 J. (act. B 2/1.2.2.3) und K. (act. B 2/1.2.2.4), am 31. März
2021 L. (act. B 2/1.2.2.5), am 6. April 2021 M. (act. B 2/1.2.2.6), am 9. April 2021 N. (act.
B 2/1.2.2.7), am 19. April 2021 O. (act. B 2/1.2.2.8), am 20. April 2021 P. (act. B 2/1.2.2.9),
am 23. April 2021 Q. (act. B 2/1.2.2.10), am 30. April 2021 R. (act. B 2/1.2.2.11), am 31. Mai
2021 K. (act. B 2/1.2.2.12) und am 1. Juni 2021 J. (act. B 2/1.2.2.13) als Auskunftspersonen
befragt. Am 5. März 2021, am 17. März 2021, am 18. März 2021 sowie am 30. März wurde
A. durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 2/1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.4, 1.2.1.5 und
1.2.1.6). Am 25. März 2021 (act. B 2/1.1.2.2 und 1.1.2.2.2), am 15. April 2021 (act.
B 2/1.1.2.3 und 1.1.2.3.2) sowie am 21. Juli 2021 (act. B 2/1.1.2.4 und 1.1.2.4.1) wurden
durch die Kantonspolizei Einvernahmen mit C. durchgeführt, welche audiovisuell
aufgezeichnet wurden. Die Kantonspolizei führte am 26. März 2021 (act. B 2/1.1.3.2 und
1.1.3.2.2) eine Videoeinvernahme mit F. durch. Die Untersuchungshaft für A. wurde mit
Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 15. April 2021 um weitere zwei
Monate bis 10. Juni 2021 verlängert (act. B 2/4.3.16). Am 16. April 2021 wurde eine zweite
Hausdurchsuchung am Wohnort von A. angeordnet (act. B 2/4.2.5). Gleichentags erfolgte
eine weitere Einvernahme von A. durch die Kantonspolizei (act. B 2/1.2.1.7 und 1.2.1.8).
Am 21. April 2021 (act. B 2/1.1.4.2 und 1.1.4.2.1) sowie am 29. April 2021 (act. B 2/1.1.4.3
und 1.1.4.3.2) wurden durch die Kantonspolizei Einvernahmen mit G. durchgeführt, welche
audiovisuell aufgezeichnet wurden. Am 4. Mai 2021 und 25. Mai 2021 wurde A. erneut
durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 2/1.2.1.9 und 1.2.1.10). Die Kantonspolizei
führte am 12. Mai 2021 (act. B 2/1.1.5.2 und 1.1.5.2.1) eine Videoeinvernahme mit D. und
am 28. Mai 2021 eine Videoeinvernahme mit Q. (act. B 2/1.1.6.2 und 1.1.6.2.1) durch. Am
3. Juni 2021 wurde A. unter Auflagen beziehungsweise Ersatzmassnahmen aus der Unter-
suchungshaft entlassen und in diesem Zusammenhang eine Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft durchgeführt (act. B 2/3.2; act. B 2/4.3.18). Das psychiatrische Gutach-
ten von Dr. med. S., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, T., U., datiert vom
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7. Juni 2021 (act. B 2/5.1.11). Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 ordnete der Einzelrichter
des Kantonsgerichts Ersatzmassnahmen an (act. B 2/4.3.20). Der Therapieverlaufsbericht
der [...] AG datiert vom 28. September 2021 (act. B 2/4.4.2). Am 30. September 2021 führte
die Staatsanwaltschaft die Schlusseinvernahme mit A. durch (act. B 2/3.3). H. wurde am
16. Oktober 2021 als Zeuge einvernommen (act. B 2/1.2.3.1). Am 19. Oktober 2021 erfolgte
die erneute Festnahme und erneute Hausdurchsuchung bei A. (act. B 2/4.2.7 und 4.2.8).
Gleichentags erfolgte eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (act. B 2/3.4). Mit
Verfügung vom 22. Oktober 2021 ordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts für A. bis
13. Dezember 2021 Untersuchungshaft an (act. B 2/4.3.23). Die Kantonspolizei führte am
27. Oktober 2021 (act. B 2/1.1.12.2 und 1.1.12.3) eine Videoeinvernahme mit M. durch. Am
2. November 2021 wurde J. (act. B 2/1.2.2.14), am 10. November 2021 E. (act.
B 2/1.2.2.15) und am 19. November 2021 V. (act. B 2/ 1.2.2.16) als Auskunftspersonen
befragt. Am 11. November 2021 erfolgte eine weitere Einvernahme von A. durch die
Kantonspolizei (act. B 2/1.2.1.11). Die Staatsanwaltschaft bewilligte mit Verfügung vom
24. November 2021 per 26. November 2021 den vorzeitigen Strafvollzug (act. B 2/4.3.25).
Am 11. Februar 2022 reichte Dr. med. S. das psychiatrische Ergänzungsgutachten ein (act.
B 2/5.1.18).
Mit Anklageschrift vom 9. Juni 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen
A. zur Beurteilung an das Kantonsgericht (act. B 2/15). A., dessen Verteidigerin sowie die
Staatsanwaltschaft wurden mit Vorladung vom 14. Juli 2022 zur Hauptverhandlung auf den
29. August 2022 vorgeladen, der Privatklägerschaft war das Erscheinen freigestellt (act.
B 2/17 und 20). Das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" wurde dem
Kantonsgericht eingereicht (act. B 2/31). Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte die
Verteidigerin von A. das Einholen eines aktuellen Verlaufsberichts über den Verlauf der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs (act. B 2/40). Die Rechtsvertreterin
des Privatklägers 1 reichte am 10. August 2022 ihre Rechtsbegehren ein (act. B 2/45). Der
Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden datiert vom 16. August 2022 (act. B 2/51). Mit
Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 um
Aufnahme der zwischen A. und dem Privatkläger 2 getroffenen Vereinbarung ins Urteil (act.
B 2/57 und 58). Die Hauptverhandlung fand am 29. August 2022 statt (act. B 2/59); A. wurde
als Beschuldigter befragt (act. B 2/60). Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche
Urteilsverkündung (act. B 2/ 59). Am 9. September 2022 wurde das Urteilsdispositiv
versandt (act. B 2/65). Gleichentags wurde vom Kantonsgericht beschlossen, dass A. nicht
aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sei (act. B 2/66). Am 15. September 2022
meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (act. B 2/67). Die Verteidigerin von A. meldete
am 16. September 2022 ebenfalls Berufung an (act. B 2/71). Am 1. November 2022 ging
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beim Kantonsgericht die von der Strafanstalt Gmünden gegen A. erlassene Diszi-
plinarverfügung ein (act. B 2/76).
C. Erstinstanzliches Urteil
Das Kantonsgericht, 3. Abteilung, fällte am 9. September 2022 folgendes Urteil (act. B 3):
1. Das Verfahren wird zufolge Verjährung (Art. 329 Abs. 4 StPO) definitiv eingestellt betreffend
- Konsum und Besitz von Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB ("Frau mit Pferd", begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2010 bis 5. September 2015)
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1
BetmG (begangen in der Zeit von 9. Februar 2018 bis 5. September 2019)
2. A. wird freigesprochen
- vom Vorwurf der teilweise mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
- E. (begangen vom 1. Juni 2020 bis 10. Februar 2021),
- C. (Wintergarten, Berührungen am Oberschenkel und am Gesäss, Ankuscheln, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020)
- F. (Zungenküsse, Berührungen am Oberschenkel, einer von drei vorgeworfenen Griffen an den Penis, begangen in den Monaten vor dem 29. September 2019),
- D. (Griffe an das Gesäss, begangen vom 1. März 2019 bis 10. Februar 2021),
- G. (Berührungen am Gesäss, begangen vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020), - vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von
Art. 196 StGB zum Nachteil von
- C. (begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020),
- D. (begangen im Frühling 2020), - vom Vorwurf der teilweise mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe
an Minderjährige im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von
- L. (begangen vom 13. September 2019 bis 10. Februar 2021),
- F. (begangen vom 29. September 2019 bis 27. September 2020),
- D. (begangen vom Sommer 2020 bis Ende 2020), - vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nach-
teil von
- E. (begangen von 17. September 2020 bis 4. Oktober 2020),
- C. (begangen am 14. März 2020). 3. A. ist schuldig
- der teilweise mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
- C. (Whirlpool, Oral- und Analverkehr im Massageraum, Berührungen am Penis, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020),
- F. (zwei von drei vorgeworfenen Griffen an den Penis, begangen in den Monaten vor dem 29. September 2019),
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- D. (Whirlpool, Sauna; Oralverkehr am Tisch, begangen vom 1. März 2019 bis 10. Februar 2021),
- G. (begangen im Sommer 2020), - der teilweise mehrfachen versuchten sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
- E. (begangen am 29. September 2020),
- G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020),
- der teilweise mehrfachen versuchten sexuellen Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
- E. (begangen am 29. September 2020),
- G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020), - der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne
von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von
- E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021),
- G. (begangen in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020), - der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne
von Art. 136 StGB zum Nachteil von
- E. (begangen vom Dezember 2020 bis 10. Februar 2021),
- F. (begangen von 29. September 2017 bis 28. September 2019),
- G. (begangen in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020), - des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (began-
gen in der Zeit von 7. September 2015 bis 10. Februar 2021), - der teilweise mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil
von
- E. (begangen von 23. August 2020 bis 12. Dezember 2020),
- C. (begangen vom 2. März 2019 bis 20. März 2020),
- D. (begangen am 3. November 2020),
- G. (begangen vom 16. Oktober 2020 bis 20. November 2020), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen von 6. September 2019 bis 10. Februar 2021), - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG
(begangen in der Zeit von 2018 bis 2020), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG (begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 10. Februar 2021).
4. A. wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten
(Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Haft von 152 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit 26. November 2021 (Art. 51 StGB).
5. A. wird zudem verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
entsprechend CHF 5'400.00 (Art. 47, 49 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von
vier Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB).
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6. A. wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von acht Tagen (Art. 106 StGB).
7. Es wird eine ambulante Behandlung angeordnet (Art. 63 StGB). Der Vollzug der Freiheits-
strafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben (Art. 57 Abs. 1 StGB). 8. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die
einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). 9. A. wird es ferner für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit unter 16-jährigen Knaben direkt
oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beherbergen, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren (Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB).
10. Mit den beschlagnahmten Gegenständen ist wie folgt zu verfahren: 10.1 Folgende Gegenstände sind dem Beschuldigten auszuhändigen:
- Diverse Fotografien - 1 Pistole Gamo - 1 Pistole Flobert mit Munition - 3 Wurfsterne - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 - 2 Briefe
10.2 Folgende Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten:
- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 - 1 Tablet Samsung A32N - 1 externe Festplatte Seagate, wobei A. die Möglichkeit gegeben wird, vorab
strafrechtlich irrelevante Dateien gegen Vergütung des Aufwands auf einen privaten Datenträger kopieren zu lassen
- Marihuana und div. Zubehör - 1 Glas mit Marihuana - 1 Dildo (Kugeln), schwarz - 5 Kondome aus Abfalleimer - Div. Abfall aus Abfalleimer
11. A. hat C. eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'500.00 nebst Zins zu 5% seit 23. November
2019 zu bezahlen. 12. A. wird verpflichtet, C. an dessen Anwaltskosten CHF 4'670.30 (einschliesslich Barauslagen
und MWST) zu bezahlen. 13. Die Anerkennung der Zivilklage von D. durch A. in der Höhe von CHF 3'000.00 nebst Zins zu
5% seit 10. Februar 2021 sowie die Anerkennung der Entschädigung für anwaltliche Bemühungen des Rechtsvertreters von D. durch A. in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST werden vorgemerkt.
14. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 44'050.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 1'000.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht CHF 2'400.00 Gerichtsgebühr CHF 39'131.20 Amtliche Verteidigung CHF 1'431.50 Auslagen (Zuführung an Hauptverhandlung)
CHF 88'012.70 insgesamt, werden dem Beschuldigten zu 9/10 und dem Staat zu 1/10 auferlegt. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung werden die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung vorläufig vom Staat getragen. A. ist zur Rückzahlung von CHF 35'218.10 (9/10 des Honorars der amtlichen Verteidigerin) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).
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15. Rechtsanwältin AA. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin insgesamt mit CHF 39'131.20 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt, wobei sie infolge Akontozahlung vom 17. Dezember 2021 in Höhe von CHF 10'000.00 noch mit CHF 29'131.20 zu entschädigen ist.
16. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforder-
lich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Verfahren vor Obergericht
a) Gegen das Urteil vom 9. September 2022, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung
am 2. Dezember 2022 erfolgte (act. B 2/80 - 83), liess A. (nachfolgend: Berufungskläger)
fristgemäss mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 Berufung erklären (act. B 1). Darin
ersuchte die Verteidigerin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin AA., unter anderem um
ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren.
b) Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklä-
gern 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens-
antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).
c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 3. Januar 2023 wurde dem Beru-
fungskläger im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und Rechtsanwältin
AA. damit beauftragt (act. B 5).
d) Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 beantragte mit Eingabe vom 20. Januar 2023 die
Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs-
klägers (act. B 6).
e) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 6. Juni 2023 in Anwe-
senheit des Berufungsklägers, dessen amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin AA. sowie in
Anwesenheit der Staatsanwältin B. statt. Das Obergericht führte gleichentags seine
Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten die
Verfahrensbeteiligten.
f) An Schranken stellte die Verteidigung ein leicht modifiziertes Rechtsbegehren, indem sie
nunmehr die von der Vorinstanz hinsichtlich der Art. 187 StGB und Art. 196 StGB ange-
nommene echte Konkurrenz akzeptierte und den diesbezüglichen Berufungsantrag in der
Berufungserklärung ausdrücklich zurückzog (act. B 17/4f und act. B 1/1).
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Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - f vorstehend angeführ-
ten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständig- keit kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; act. B 3/Erwägung 1). Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist.
E. 1.2 Rechtsmittellegitimation Der Berufungskläger ist mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom
9. September 2022 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Rechtskräftige Urteilspunkte
Festzuhalten ist, dass im Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 9. September
2022 (SA3 22 5) folgende Punkte nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437
Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden sind:
- Dispositiv Ziff. 1 - Dispositiv Ziff. 2 - in Dispositiv Ziff. 3 erster Absatz: teilweise mehrfache sexuelle Handlungen mit Kin-
dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - C. (Whirlpool, Oralverkehr im Massageraum, Berührungen am Penis, begangen
vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020) - F. (zwei von drei vorgeworfenen Griffen an den Penis, begangen in den
Monaten vor dem 29. September 2019) - D. (Whirlpool, Sauna; Oralverkehr am Tisch, begangen vom 1. März 2019 bis
10. Februar 2021) - G. (begangen im Sommer 2020)
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- in Dispositiv Ziff. 3 vierter Absatz: mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021)
- in Dispositiv Ziff. 3 fünfter Absatz: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährden-
der Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 sechster Absatz: mehrfacher Besitz von Pornographie im Sinne von
Art. 197 Abs. 5 StGB (begangen in der Zeit von 7. September 2015 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 siebter Absatz: teilweise mehrfache Pornographie im Sinne von Art.
197 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - E. (begangen vom 23. August 2020 bis 12. Dezember 2020) - C. (begangen vom 2. März 2019 bis 20. März 2020) - D. (begangen am 3. November 2020) - G. (begangen vom 16. Oktober 2020 bis 20. November 2020)
- Dispositiv Ziff. 3 achter Absatz: mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen vom 6. September 2019 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 neunter Absatz: mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (begangen in der Zeit von 2018 bis 2020) - Dispositiv Ziff. 3 zehnter Absatz: mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz
im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG (be-gangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 5: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00; bedingter Vollzug
der Geldstrafe, Probezeit 4 Jahre - Dispositiv Ziff. 6: Busse von CHF 800.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen - in Dispositiv Ziff. 7: Anordnung einer ambulanten Behandlung - Dispositiv Ziff. 8: Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen - Dispositiv Ziff. 9: Verbot der Kontaktaufnahme mit unter 16-jährigen Knaben - Dispositiv Ziff. 10: Verfahren betreffend beschlagnahmter Gegenstände - Dispositiv Ziff. 11: Genugtuung an C. - Dispositiv Ziff. 12: Zahlung an die Anwaltskosten von C. - Dispositiv Ziff. 13: Vormerk der Genugtuung und Zahlung an die Anwaltskosten von
D. - Dispositiv Ziff. 15: Entschädigung von RA AA. als amtliche Verteidigerin - Dispositiv Ziff. 16: keine Entschädigung an Berufungskläger
Seite 15
Der Sachverhalt betreffend der rechtskräftig gewordenen Delikte gilt somit als erstellt. Es
wird demnach im Rahmen der Strafzumessung auf diesen erstellten Sachverhalt sowie die
vorinstanzliche Beurteilung abgestellt (vgl. nachfolgend Erwägung 4).
Aufgrund des Rückzugs der diesbezüglichen Berufungsanträge an Schranken (vgl. Art. 386
Abs. 2 lit. a StPO) wurden sodann folgende Punkte des Urteils der 3. Abteilung des Kan-
tonsgerichts vom 9. September 2022 (SA3 22 5) gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO
rechtskräftig:
- Dispositiv Ziff. 3 zweiter Absatz: teilweise mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach-teil von - E. (begangen am 29. September 2020) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020)
- Dispositiv Ziff. 3 dritter Absatz: teilweise mehrfache versuchte sexuelle Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - E. (begangen am 29. September 2020) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020)
E. 1.4 Beweisanträge Die Verteidigerin des Berufungsklägers stellte weder im Berufungsverfahren noch an Schranken Beweisanträge (act. B 1 und B 16).
E. 2 Materielles
E. 2.1 Handlungen zum Nachteil von C.: sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
E. 2.1.1 Tatvorwurf Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass es vor C. 16. Geburtstag – in der Zeit vor dem 28. August 2020 (Ende des Schutzalters von C.) – zweimal zu analem Geschlechtsverkehr mit C. gekommen sei. Der Berufungskläger habe C. während der Massagen jeweils die Unterhose heruntergezogen, ein schwarzes Sextoy/Lustkugeln (inklusive Gleitmittel) anal bei ihm eingeführt, dieses für 10 – 20 Minuten im Anus belassen, weiter massiert und sei sodann, nachdem er das Sexspielzeug entfernt habe, mit seinem Penis anal bei C. eingedrungen oder habe dies zumindest versucht, was ihm teils aufgrund von Erektionsproblemen nicht ganz gelungen sei. Dabei sei C. mit dem Oberkörper (Bauch nach unten) auf der Massageliege gelegen und mit den Beinen auf dem Boden gestanden. Der Berufungskläger sei von hinten an C. herangetreten, nachdem er sich ein Kondom, was er später im Abfalleimer im Massageraum entsorgt habe, übergezogen habe. C. habe durch den Analverkehr teilweise Schmerzen erlitten (act. B 2/15/4). Seite 16
E. 2.1.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erklärte die Aussagen von C. als glaubwürdig, da er beim Vollzug des Analverkehrs von den Erektionsproblemen des Berufungsklägers, welcher sich dafür schämte und nicht darüber sprach, Kenntnis erlangt haben müsse und seine Aussagen auch mit den sachlichen Beweismitteln übereinstimme. Zudem stimme der anale Verkehr auch mit den ausgetauschten Handy-Nachrichten überein (act. B 3/Erwägung 4.2).
E. 2.1.3 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt im Berufungsverfahren vorbringen, es habe ein Freispruch vom
Vorwurf der teilweise mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187
Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. zu erfolgen, soweit dies den angeklagten
Analverkehr im Massageraum betreffe (act. B 1/3). Die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht
nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht verletzt, insbesondere
Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Vorinstanz habe die Aussagen von C. insgesamt als glaubwürdig
erachtet, obwohl dieser offensichtlich versucht habe, den Berufungskläger übermässig zu
belasten. Seine Aussagen, wonach er sich nicht getraut habe, "Nein" zu sagen und das
Ganze "über sich habe ergehen lassen", seien gemäss den Akten unzutreffend. C. sei über
das Schutzalter hinaus freiwillig wiederholt zum Berufungskläger nach Hause gegangen,
wobei es weiterhin zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Den WhatsApp-Nachrichten sei
zu entnehmen, dass C. den sexuellen Handlungen nicht abgeneigt gewesen sei
beziehungsweise diese gar forderte und es sei gestützt darauf zumindest nicht
auszuschliessen, dass er den Berufungskläger in der Hand gehabt habe, diesen ausnützte,
teils auch demütigte und herumkommandierte. Entsprechend könne den Aussagen von C.,
in welchen er sich als alleiniges Opfer darstelle, kein Glauben geschenkt werden
beziehungsweise würden diese Aussagen nicht für eine Verurteilung des Berufungsklägers
ausreichen. Der Berufungskläger habe in den WhatsApp-Chats zwar von "Sex"
gesprochen, aber daraus könne nicht abgeleitet werden, dass es tatsächlich zu Analverkehr
gekommen sei. Auch das Wissen von C. um die Erektionsprobleme des Berufungsklägers
seien kein Beleg, dass es vor dem 16. Geburtstag von C. zu (versuchtem) Analverkehr
gekommen sei. Nach den Akten seien sich C. und der Berufungskläger sehr nahe
gestanden und hätten über alles Mögliche zusammen gesprochen, daher sei davon
auszugehen, dass ersterer dies aus einem Gespräch erfahren habe. Sodann sei die
Durchführung von Analverkehr für den Berufungskläger aufgrund von dessen Erekti-
onsproblemen gar nicht möglich gewesen. Dem sichergestellten Kondom komme
schliesslich kein erheblicher Beweiswert zu. Eine Wanderung von DNA könne nicht aus-
geschlossen werden und da es gemäss Gutachter gerade nicht um Spermaspuren gehe,
sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger das Kondom überhaupt über seinen Penis
gestülpt habe, geschweige denn, dass es zu Analverkehr mit dem sich noch im Schutzalter
Seite 17
befindlichen C. eingesetzt worden wäre. Zudem sei das Kondom anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2021 und damit über fünf Monate nach dem
16. Geburtstag von C. sichergestellt worden. Es sei realitätsfremd, dass der Abfallkübel
über fünf Monate hinweg nie geleert worden sei, womit wahrscheinlich wäre, dass dieses
Kondom erst nach dem 16. Geburtstag von C. verwendet worden sei (act. B 17/6 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verwies auf die stringenten Ausführungen der Vorinstanz und
machte geltend, dass die Vorinstanz eine sorgfältige Aussageanalyse vorgenommen habe.
Sie habe darin auch auf die Tendenz des Berufungsklägers, nur zuzugeben, was unum-
gänglich sei, hingewiesen (act. B 18/2).
E. 2.1.4 Aussagen C. vor Kantonspolizei am 21. Juli 2021 (act. B 2/1.1.2.4 und 1.1.2.4.1) C. sagte zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass es insgesamt ca. 7 – 8 Mal, davon zweimal vor seinem 16. Geburtstag, zwischen ihm und dem Berufungskläger zu Analverkehr gekommen sei. Es sei jeweils im Fitnessraum passiert. Dort habe ihm der Berufungskläger zuerst den Rücken massiert, ihm dann den Slip heruntergezogen und anal ein Sextoy für ca. 10 – 20 Minuten eingeführt. Während dieser Zeit habe die Massage angedauert, dann habe der Berufungskläger das Sextoy entfernt und danach versucht, seinen Penis anal einzuführen. Der Penis des Berufungsklägers sei dabei aber eher schlaff gewesen. Beim Analverkehr habe der Berufungskläger jeweils ein Kondom verwendet, welches, soweit er wisse, danach vom Berufungskläger in den Abfallkübel geworfen worden sei. Für den Akt sei er mit dem Oberköper auf der Massageliege gelegen und seine Beine seien auf dem Boden gewesen. Schmerzen habe er ab und zu bei zu schnellem Einführen des Sextoys verspürt. Wenn er und der Berufungskläger allein gewesen seien, habe er zu jenem gesagt, dass er dies nicht wolle.
E. 2.1.5 Aussagen A.
E. 2.1.5.1 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 16. April 2021 (act. B 2/1.2.1.7) Der Berufungskläger erklärte, zu den ersten sexuellen Handlungen zwischen ihm und C. sei es ihm Sommer 2019 gekommen (Fragen 21, 23 und 24). Es stimme, dass er C. mehrfach massiert habe, ihm dabei Sexspielzeug anal eingeführt habe und ihn mit der Hand und oral, meist bis zum Samenerguss, befriedigt habe. Sie hätten immer nur das gemacht, was C. gewollt habe (Frage 25). Zu anderen sexuellen Handlungen mit C. sei es nicht gekommen (Frage 27). Zu diesen sexuellen Handlungen beim Massieren sei es etwa 10 bis 12 Mal gekommen (Frage 28). Zum letzten Vorfall mit sexuellen Handlungen zwischen ihnen sei es etwas über eine Woche vor seiner Verhaftung gekommen, am letzten Wochenende im Januar 2021 (Frage 29). Auf Fragen seiner Verteidigerin erklärte der Berufungskläger, dass er C. niemals zu etwas gedrängt habe, was jener nicht gewollt habe. Seite 18 C. habe ihm auch nicht gesagt, dass er die sexuellen Handlungen nicht möchte (Fragen 73 und 74).
E. 2.1.5.2 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. B 2/3.3) Auf den Vorhalt, dass es gemäss C. zweimal vor dessen 16. Geburtstag zum Analverkehr gekommen sei, erklärte der Berufungskläger, dass dies nicht stimme. Weil er ein Erektionsproblem habe, könne das gar nicht sein (Frage 87). Er wisse nicht, weshalb C. gesagt habe, er habe es zwei Mal versucht beziehungsweise den Penis ein wenig eingeführt (Frage 88). Wieso C. das mit dem nicht so harten Penis wisse, könne er sich nicht erklären. Vielleicht hätten sie mal über das mit dem Erektionsproblem geredet. C. habe ziemlich viel über ihn gewusst (Frage 89). Er sei deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Das erste Mal habe er nun mit seiner Psychologin darüber geredet. Weil er sich einfach geschämt habe, habe er es nie jemandem erzählt. Aber C. habe er es gesagt (Fragen 91 und 92). Auf die Aussage, wonach gemäss C. er ihn sicher 30 Mal massiert habe, wovon es etwa sieben- bis achtmal zu Analverkehr gekommen sei, antwortete der Berufungskläger, dass das mit dem Analverkehr nicht stimme. Er wisse es nicht, warum C. ihn zu Unrecht belaste (Fragen 94 und 95). Auf die Frage, wie C. auf die Berührungen und sonstigen sexuellen Handlungen reagiert habe, antwortete der Berufungskläger, man habe nie darüber geredet. Er habe nie gesagt, er wolle das nicht (Frage 103). Auf die Nachfrage nach weiteren, bisher nicht erwähnten sexuellen Handlun- gen erklärte der Berufungskläger, einfach dann nach dem 16. Geburtstag, als es dann wei- terging, irgendwann dann habe er ja nicht mehr gewollt (Frage 104).
E. 2.1.5.3 Aussage des Berufungsklägers vor Kantons- und Obergericht (act. B 2/60 und act. B 16) Der Berufungskläger verneinte vor Kantonsgericht die Frage aus dem Gericht, ob er C. effektiv gefragt habe, ob er das [die sexuellen Handlungen] möge. Er habe aktiv gehandelt und geschaut, wie dessen Reaktion sei (act. B 2/60/7). Vor Obergericht sagte der Berufungskläger aus, es habe kein Analverkehr mit C. stattgefunden. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, wonach er in der Schlusseinvernahme eine andere Aussage getätigt habe, erklärte er, dann habe er die Frage wohl falsch verstanden (act. B 16/12).
E. 2.1.6 Beurteilung
Da der Sachverhalt ein Vier-Augen-Delikt darstellt, kommt den Aussagen der beiden Par-
teien entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung zu. Die Prüfung der Glaubhaftig-
keit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständ-
lich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren
Beweisen in Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember
2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Seite 19
Das Obergericht ist der Überzeugung, dass die WhatsApp-Chats zwischen C. und dem
Berufungskläger (act. B 2/1.1.2.2.1 und 1.1.2.3.1) auf sexuelle Handlungen hinweisen,
jedoch gestützt darauf nicht belegt ist, dass es vor dem 16. Altersjahr von C. zu Analverkehr
gekommen ist. Auch das im Massageraum anlässlich der Hausdurchsuchung vom
10. Februar 2021 sichergestellte Kondom, auf welchem DNA Spuren gefunden wurden (act.
B 2/1.4.20, Seite 2), ist kein Beleg für Analverkehr mit dem sich noch im Schutzalter
befindenden C. Es ist vielmehr ein Beleg dafür, dass irgendwann ein Kontakt stattgefunden
haben muss. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gericht jedoch davon
überzeugt, dass es vor dem 16. Geburtstag von C. zwei Mal zu Analverkehr mit dem
Berufungskläger gekommen ist. Die diesbezüglichen Aussagen von C. sind glaubhaft,
wirken erlebnisbasiert und es sind keine Auffälligkeiten auszumachen. Zwar gab C. erst
anlässlich der dritten Einvernahme zu, dass es zwischen ihm und dem Berufungskläger zu
Analverkehr gekommen sei. Da es sich hierbei um eine eher schambehaftete sexuelle
Praktik handelt, insbesondere bei Personen mit heterosexueller Prägung, erscheint dieses
zurückhaltende Aussageverhalten jedoch altersentsprechend nachvollziehbar. Eine
übermässige Belastung des Berufungsklägers erfolgte entgegen der Ansicht der
Verteidigung nicht und C. äusserte sich auch nicht negativ über den Berufungskläger. In
allen Einvernahmen blieb das Aussageverhalten gleich, indem C. sich bei seinen Aussagen
auf das Wesentliche beschränkte und weitgehend auf Angaben zu seinem Befinden
verzichtete. Der von ihm empfundene Druck wurde jedoch dann offensichtlich, als er schil-
derte, dass die Eltern wohl nach den Gründen gefragt hätten, wenn er nicht mehr zum
Berufungskläger gegangen wäre. Auch die Körperhaltung und Gestik – Oberkörper leicht
nach vorne, ineinander verschränkte Hände – blieb grundsätzlich gleichbleibend, so dass
auch diesbezüglich keine Auffälligkeiten ersichtlich sind. Aus den ausgetauschten
WhatsApp-Nachrichten kann sodann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht
entnommen werden, dass C. den sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger nicht
abgeneigt gewesen sei beziehungsweise diese gar forderte. Vielmehr wiederspiegeln diese
Chats nach Ansicht des Gerichts eine gewisse Ambivalenz, wobei eindeutig sexuelle Be-
züge/Referenzen eher vom Berufungskläger ausgingen (act. B 2/1.1.2.2.1 und 1.1.2.3.1).
Dass C. zudem über das Schutzalter hinaus freiwillig trotz stattgefundener sexueller
Handlungen weiterhin zum Berufungskläger ging, ist auf den vom Berufungskläger
geschaffenen – von der Staatsanwältin zutreffend bezeichneten – "Kosmos" zurück-
zuführen. Den Jugendlichen war im Haus des Berufungsklägers vieles – gamen, rauchen,
kiffen, Party machen, Alkohol trinken – erlaubt, was im eigenen Elternhaus nicht oder nicht
im selben Umfang erlaubt gewesen wäre (vgl. act. B 2/1.1.4.2 und 1.1.3.2). Dass die
Jugendlichen diese Freiheiten und das Beisammensein mit Gleichaltrigen trotz teilweiser
Übergriffe weiter pflegen wollten, erscheint nachvollziehbar. Die Schilderungen von C. zum
Analverkehr erscheinen plausibel und authentisch, wesentliche Widersprüche sind nicht
Seite 20
erkennbar. C. schildert präzis einen eigentlichen Geschehensablauf beziehungsweise vom
Berufungskläger durchgeführte eigentliche Vorbereitungshandlungen – Massage,
Herunterziehen der Unterhose, Einführen eines Sextoy, Weiterführung der Massage,
Entfernen des Sextoy – bis zum Versuch des Berufungsklägers, mit seinem Penis anal bei
C. einzudringen. C. gab als Detail an, dass der Penis des Berufungsklägers dabei eher
schlaff als hart gewesen sei. Das Gericht ist wie die Vorinstanz überzeugt davon, dass C.
beim Vollzug des Analverkehrs von den Erektionsproblemen des Berufungsklägers
erfahren haben muss. Letzterer hat sich diesbezüglich geschämt und es nie jemanden
gesagt, bis er mit seiner Psychologin erstmals darüber geredet hat (act. B 2/3.3, Frage 91).
Die Erklärung des Berufungsklägers, wonach er vielleicht mal mit C. über das Erektions-
problem geredet und dieser ziemlich viel über ihn gewusst habe (act. B 2/3.3, Fragen 89
und 92), ist nicht stimmig. Zumal er seine Beziehung zu C. als mehr eine brüderliche
beschrieb, in welcher er die Funktion eines grossen Bruders übernahm (act. B 2/3.3, Frage
60 und 1.2.1.7, Frage 33). In dieser "älterer-Bruder-Rolle" erscheint das Eingestehen eines
solch intimen, für den Berufungskläger sehr schambehafteten Problems eher wenig
wahrscheinlich. C. schilderte auch gewisse weitere nebensächliche Details, beispielsweise
dass wenn der Berufungskläger ihm eine Massage offeriert habe, sich der Analverkehr
quasi "abgezeichnet" habe oder dass die Tür zum Massageraum dann immer verschlossen
gewesen sei. Die Aussagen von C. sind insgesamt überzeugend und damit als glaubhaft
zu bezeichnen.
Beim Berufungskläger ist das Aussageverhalten auffallend. Zu Beginn der strafrechtlichen
Untersuchung verweigerte er jegliche Aussage (act. B 2/1.2.1.1.), um dann rund einen
Monat später die Abgabe von Alkohol und Betäubungsmittel zuzugeben, den Vorwurf der
sexuellen Handlungen mit Kindern aber von sich zu weisen (act. B 2/1.2.1.2, Frage 5). Auf
den erneuten Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gab er Berührungen am Ober-
schenkel, am Gesäss und im Intimbereich in Bezug auf C. und F. zu, bestritt aber weiterhin,
Sex mit den Jugendlichen gehabt zu haben (act. B 2/1.2.1.5, Fragen 6, 7, 9, 15 und 16).
Auf Vorhalt in der gleichen Einvernahme, wonach C. weitere sexuelle Handlungen
angegeben habe, verweigerte er zunächst die Aussage (act. B 2/1.2.1.5, Fragen 22 – 24),
gab dann aber einen (kurzen) oralen Verkehr im Whirlpool im Frühling/Sommer 2020 zu
(Frage 27). Die Frage nach sexuellen Handlungen mit weiteren Jugendlichen verneinte er
(Frage 47). Zu Beginn der Einvernahme vom 16. April 2021 gab der Berufungskläger an,
der einzige, mit dem er auch noch etwas gehabt habe, sei G. gewesen. Es sei zu
Oralverkehr gekommen (act. B 2/1.2.1.7, Frage 5). Die Frage nach weiteren sexuellen
Handlungen mit weiteren Personen verneinte er zunächst, gab auf Vorhalt bezüglich
weiterer sexuellen Handlungen mit C. aber 10 bis 12 Vorfälle mit Oralverkehr zu (act.
B 2/1.2.7, Fragen 17 – 20). Auf die Frage, weshalb er nicht bereits anlässlich der letzten
Seite 21
Einvernahme die Frage nach weiteren sexuellen Handlungen mit den nun erfolgten
Schilderungen beantwortete, gab der Berufungskläger an, er sei noch nicht bereit dazu
gewesen, es zu erzählen. Es sei ihm unangenehm gewesen, das überhaupt zu erzählen
und habe erst seiner Anwältin alles erzählen müssen (act. B 2/1.2.7, Frage 37). Sodann
erklärte er auf Vorhalt, es sei wirklich zu keinen weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern
gekommen (Frage 38). In der Einvernahme vom 4. Mai 2021 beantwortete der
Berufungskläger die Frage nach weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern dahingehend,
dass er es nicht mehr wisse (act. B 2/1.2.1.9, Fragen 5, 15 und 19). Zudem bestritt er,
jemals mit einem Jugendlichen Analverkehr gehabt zu haben (Frage 16). Anlässlich der
Einvernahme vom 25. Mai 2021 berichtete der Berufungskläger schliesslich über sexuelle
Handlungen (unter anderem Analverkehr) zum Nachteil von D. (act. B 2/1.2.1.10). Aus dem
Ausgeführten ergibt sich deutlich, dass der Berufungskläger nur zögerlich überhaupt
sexuelle Handlungen zugab und die Handlungen jeweils nur so weit anerkannte, wie die
Jugendlichen ausgesagt haben. Sein Aussageverhalten wirkt im gewissen Umfang geprägt
von der Haltung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf (vgl. z.B. act. B 2/1.2.1.7, Frage
37). Auffallend ist auch, dass der Berufungskläger hinsichtlich des – nicht bestrittenen –
Analverkehrs mit D. erklärt, er sei mangels ausreichender Erektion noch nicht richtig in D.
eingedrungen, da sei er [der Berufungskläger] schon gekommen (act. B 2/1.2.1.10, Fragen
13 und 15). Auf Vorhalt, er habe seinen Penis bei C. zweimal anal eingeführt, erklärte er
hingegen, das stimme nicht. Weil er ein Erektionsproblem habe, bringe er ihn gar nicht
hoch. Deswegen könne das gar nicht sein (act. B 2/3.3, Frage 87). Es ist widersprüchlich,
wenn in einem Fall trotz bestehender Erektionsprobleme ein Analverkehr möglich ist, in
einem anderen Fall dieser aber wegen desselben körperlichen Problems nicht
stattgefunden haben kann. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungs-
klägers bezüglich des bestrittenen Sachverhalts wenig glaubhaft wirken und teilweise
widersprüchlich sind.
Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich, dass die Aussagen von C.
betreffend des umstrittenen Sachverhalts sehr glaubhaft sind. Die Aussagen des
Berufungsklägers weisen demgegenüber Auffälligkeiten auf und erscheinen im zentralen
Punkt nicht glaubhaft. Für das Gericht bestehen daher aufgrund der Schilderungen von C.
keine Zweifel daran, dass es vor dessen 16. Geburtstag zu zweimaligem Analverkehr
zwischen dem Berufungskläger und ihm gekommen ist.
E. 2.2 Handlungen zum Nachteil von G.: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB und mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG Seite 22
E. 2.2.1 Tatvorwurf Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, G. in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 im Wissen um dessen Alter wiederholt Bier, Zigaretten und Marihuana zum tatsächlichen Eigenkonsum zur Verfügung gestellt zu haben (act. B 2/15/8 f.).
E. 2.2.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, die Aussage von G., wonach Alkoholika, Zigaretten sowie Marihuana beim Berufungskläger frei zugänglich gewesen sei, stimme mit dem aufgrund der etlichen "Party-Fotos" gewonnenen Eindruck überein. Die Aussagen des Beru- fungsklägers seien hingegen nicht konstant. Das Gericht sei angesichts der Beweislage davon überzeugt, dass der Berufungskläger bei sich zu Hause auch G. Bier, Zigaretten und Marihuana zugänglich gemacht habe (act. B 3/Erwägung 7.4).
E. 2.2.3 verwiesen werden.
E. 2.2.4 Aussagen G.
E. 2.2.4.1 Anlässlich der Einvernahme vor Kantonspolizei am 21. April 2021 (act. B 2/1.1.4.2 und 1.1.4.2.1) G. erklärte, er habe wie andere Jugendliche vom Berufungskläger starken und weichen Alkohol (Bier, Energy Drinks, Smirnoff) bekommen, welchen sie nicht hätten bezahlen müssen. Er habe beim Berufungskläger auch Tabak und Marihuana rauchen dürfen. In Bezug auf sein Verhalten beim Alkoholkonsum führte er aus, dass er am Anfang jeweils normal Alkohol trinken könne und ab einem gewissen Punkt sein Körper "zu mache" und er dann nichts mehr wisse. Wegen des Alkohols habe er sich beim Berufungskläger zu Hause auch schon übergeben müssen.
E. 2.2.4.2 Anlässlich der Einvernahme vor Kantonspolizei am 29. April 2021 (act. B 2/1.1.4.3 und 1.1.4.3.2) Im Zusammenhang mit dem im Whirlpool stattgefundenen Blowjob erklärte G., er habe beim Berufungskläger zu Hause viel Alkohol getrunken; er sei wohl angetrunken gewesen.
E. 2.2.5 Aussagen A.
E. 2.2.5.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. B 2/3.3) Der Berufungskläger erklärte, er habe G. als Alkohol das "Hoi" gegeben und ab und an mal ein Bier (Frage 215). Er wisse gar nicht mehr, ob G. auch gekifft habe. Ab und an habe er Zigaretten bekommen. Es könne möglich sein, dass er mal mit ihnen mitgeraucht habe, jedoch könne er sich nicht daran erinnern (Frage 216).
E. 2.2.5.2 verwiesen werden.
E. 2.2.6 Beurteilung Aufgrund der Aussagen ist erstellt, dass G. vom Berufungskläger Energy Drinks, Bier sowie roten und grünen Wodka zum Trinken zur Verfügung erhalten hat. Dies zumindest zum Teil in einer Menge, welche zum Gefühl des Betrunken-Seins bei G. führte und bei ihm zum Teil Erbrechen auslöste. Weiter wurden G. vom Berufungskläger auch Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt. Ebenso war G. – wie auch anderen Jugendlichen – Marihuana zugänglich und zumindest in einem Fall konsumierte er das Marihuana. Bezüglich letzterem ist aber nicht erstellt, dass das Marihuana vom Berufungskläger zur Verfügung gestellt wurde. Daher hat in Bezug auf die Anklage betreffend mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln zum Nachteil von G. ein Freispruch zu erfolgen.
E. 2.3 Handlungen zum Nachteil von F.: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB
E. 2.3.1 Tatvorwurf Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, F. in der Zeit vom 29. September 2017 bis
27. September 2020 bei sich zuhause an der W. in X. und im Wissen um dessen Alter wiederholt Wodka und Zigaretten zum tatsächlichen Eigenkonsum zur Verfügung gestellt zu haben. Der Berufungskläger liess F. sich unter anderem an seinem Kühlschrank im Wintergarten an hartem Alkohol bedienen (act. B 2/15/6).
E. 2.3.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe den Sachverhalt an Schranken nicht bestritten. Jedoch sei zurecht darauf hingewiesen worden, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht konkret zur Menge der abgegebenen Stoffe äussere. Nebst Zigaretten nenne die Anklageschrift als abgegebenen Alkohol Wodka, wobei von dem für den Berufungskläger günstigeren Sachverhalt, mithin einer kleinen Menge von Wodka und Zigaretten, auszugehen sei. Der Berufungskläger habe wiederholt Kleinmengen von Wodka und Zigaretten an F. abgegeben, wovon dessen Gesundheit abstrakt gefährdet worden sei. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sei die wiederholte Abgabe und damit fortgesetzte Verfügbarkeit von Alkohol und Zigaretten einerseits sowie der Umstand, dass bei hochpro- zentigen Alkohol und Zigaretten bereits kleine Mengen ausreichend seien, um die Gefahr einer Nikotinabhängigkeit oder einer Alkoholvergiftung zu begründen. Dasselbe gelte für die Zurverfügungstellung der hauseigenen Bar. Der Berufungskläger habe sich während des Zeitraums vom 29. September 2017 bis 28. September 2019 – mithin bis F. Seite 25
16. Geburtstag – des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe strafbar gemacht (act. B 3/Erwägung 5.2).
E. 2.3.3 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungskläger lässt im Berufungsverfahren vorbringen, es habe ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von F. zu erfolgen (act. B 1/4). Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der Ausführungen an Schranken auf Erwägung
E. 2.3.4 Aussagen F. anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2021 durch die Kantonspolizei (act. B 2/1.1.3.2 und 1.1.3.2.2) F. erklärte, er habe beim Berufungskläger mehr Bier getrunken, als von seinen Eltern aus erlaubt gewesen wäre. Er sei 14-jährig gewesen, als ihm der Berufungskläger Alkohol gegeben habe, obwohl seine Eltern damit nicht einverstanden gewesen seien. Er habe den Berufungskläger gefragt, ob er Alkohol haben dürfe in seinem Alter und der Berufungskläger habe es ihm einfach gegeben. Der Berufungskläger habe ihm auch Zigaretten gegeben. Er sei 14 Jahre alt gewesen, als er es probiert habe, und 15 Jahre alt, als der Berufungskläger ihm jeweils Zigaretten gekauft habe. Der Berufungskläger habe an alle Minderjährigen Alkohol abgegeben, welche dies wollten, obwohl der Alkohol erst ab 18 Jahren zulässig gewesen wäre. Sicher an vier Minderjährige habe der Berufungskläger Alkohol abgegeben. Die Raucher unter den Jugendlichen hätten den Tabak zum Teil vom Berufungskläger erhalten, zum Teil hätten sie ihn mitgebracht. Er sei ein paar Mal betrun- ken gewesen. Es habe Bier, Panaché, Smirnoff, Appenzeller, so die harten Sachen, gege- ben. Es habe auch Marihuana gegeben, welches der Berufungskläger gehabt habe. Der Berufungskläger habe ihnen dieses auch abgegeben, sie hätten Joints gebaut und dies sei auch in Kombination mit Alkohol passiert. Nur in Bezug auf Alkohol und Raucherwaren habe der Berufungskläger ihm gesagt, er solle nichts davon erzählen.
E. 2.3.5 Aussagen A.
E. 2.3.5.1 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 5. März 2021 (act. B 2/1.2.1.2) Der Berufungskläger erklärte, er sei ein paar der Sachen schuldig, aber nicht alle. Bezüglich der Abgabe von Alkohol und Betäubungsmitteln sei er schuldig. Die Jugendliche seien zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob er für sie Alkohol kaufe. Er habe das gemacht, aber einfach im Rahmen. Betäubungsmittel hätten sie auch hie und da von ihm bekommen, aber nicht jedes Mal (Fragen 5 und 6). Seite 26
E. 2.3.5.2 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 17. März 2021 (act. B 2/1.2.1.3) Auf die Aufforderung anzugeben, was er in welchen Mengen wann und an wen abgegeben habe, erklärte der Berufungskläger, es nicht genau zu wissen. Gras habe er an E. verkauft. Den Alkohol habe er einfach den Personen besorgt, die ihn diesbezüglich gefragt hätten (Frage 5). Seit wann er den Jugendlichen Betäubungsmittel, Alkohol und Tabak besorgt habe, sei schwierig zu sagen. Er mache dies seit etwa einem halben bis einem Jahr, könne es aber wirklich nicht genau sagen (Frage 6). Er habe den Jugendlichen Wodka besorgt (Frage 7). Er habe den Alkohol meistens besorgt, wenn sie abends feiern wollten, z.B. um einen Geburtstag zu feiern. Er habe ein bis drei Mal ein bis zwei Flaschen Wodka besorgt. Zum Teil hätten die Jugendlichen den Alkohol selbst besorgt und zum Teil habe er ihnen den Alkohol besorgt. Die Jugendlichen seien vom Alter her von 16 Jahren an aufwärts gewesen (Fragen 8 – 11). Er könne die Menge der Tabakbesorgungen für die Jugendlichen nicht mehr sagen. Er habe die Menge der Päckchen nicht gezählt. An wen er abgegeben habe, darauf gebe er keine Antwort. Es sei etwa einmal im Monat etwa seit August 2020 gewesen (Fragen 13 und 14). Die Betäubungsmittel habe er nur E. abgegeben. Sie hätten ihn gefragt und er habe es weitergeleitet. Er habe es dieser Person gesagt und die habe es dann gegeben. Er habe auch Marihuana abgegeben, aber nicht sehr viel (Frage 16). Auf die Frage, welchen Einfluss die Betäubungsmittel, der Alkohol sowie der Tabak auf die Gesundheit der Kinder habe, antwortete der Berufungskläger, eine grosse, das sei klar (Frage 19). Auf Nachfrage seiner Verteidigerin erklärte der Berufungskläger, er habe jeweils roten oder grünen Wodka gekauft (Frage 77).
E. 2.3.5.3 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 18. März 2021 (act. B 2/1.2.1.5) Der Berufungskläger gab an, Marihuana nur an E. verkauft zu haben. Verschenkt habe er nie (Frage 17).
E. 2.3.5.4 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. B 2/3.3) Der Berufungskläger erklärte, es stimme, dass er F. Wodka und Zigaretten gegeben habe. Er wisse nicht mehr, wie alt F. damals gewesen sei. Er glaube, er habe Wodka gekauft, als F. 17 geworden sei (Fragen 139 und 140). Zum Vorwurf, er habe F. hochprozentigen Alkohol und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt, als jener 14 Jahre alt gewesen sei, erklärte er, dass der Jugendliche doch erst zu ihm habe kommen dürfen, als er 15 Jahre alt gewesen sei (Frage 141). Er habe ihm einmal eine Flasche Wodka und zwei Päckli Zigaretten abgegeben. Auf Nachfrage erklärte er, die Jugendlichen hätten sich am Kühlschrank im Wintergarten, wo es auch harten Alkohol drin hatte, selbst bedienen können (Fragen 142 und 143). Der Alkohol sei abgesprochen gewesen mit der Mutter wegen des
17. Geburtstags (Frage 145). Seite 27
E. 2.3.5.5 Aussage des Berufungsklägers vor Kantonsgericht (act. B 2/60) Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der Ausführungen auf Erwägung
E. 2.3.5.6 Beurteilung Aufgrund der Aussagen ist erstellt, dass F. vom Berufungskläger Alkohol (Bier, grünen und roten Wodka) sowie Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt erhielt.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Allgemeine Ausführungen
E. 3.1.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren voraus. Mit diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Handlungen geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Verhalten muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss von einer gewissen Erheblichkeit sein. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleit- umstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.4). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Darunter fallen Geschlechtsverkehr, oral- und anal-geni- tale Praktiken, wechselseitige Onanie, Petting, Betasten der Geschlechtsorgane, intensives Streicheln erogener Zonen. Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 187 StGB). Seite 28
E. 3.1.2 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 136 StGB). Das von der Bestimmung erfasste Rechtsgut ist die Gesundheit der Kinder unter 16 Jahren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, die abstrakte Gefahr entsteht durch die Verabreichung oder das Zurverfügungstellen zum Konsum von Alkohol oder anderen Stoffen – unter anderem Tabakwaren – in gesundheitsgefährdenden Mengen. Es ist nach Erfahrungsregeln zu bestimmen, ob das in Frage stehende Quantum gross genug ist, um die Gesundheit von Kindern des entsprechenden Alters zu gefährden. Dafür kann das Risiko einer bloss vorübergehenden gesundheitlichen Schädigung im Ausmass einer einfa- chen Körperverletzung wie etwa einer längeren Bewusstlosigkeit oder einer Alkohol- oder Nikotinvergiftung genügen. Die Gesundheitsgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der fragliche Stoff nicht bloss einmalig, sondern fortgesetzt verabreicht oder zum Kon- sum zur Verfügung gestellt wird (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auf. 2019, N. 9 und N. 15 ff. zu Art. 136 StGB). Auch ein schwerer Alkoholrausch ist tatbestands- mässig (LAURA FREI, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder [Art. 136 StGB], 2020, S. 70; vgl. ebenso WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 136 StGB). Die Tathandlung des zum Konsum zur Verfügung Stellens erfasst Handlungen, mit denen dem Kind direkt oder indi- rekt Zugriff auf die fraglichen Stoffe ermöglicht wird. Unerheblich ist, ob das Kind den ihm zur Verfügung gestellten Stoff tatsächlich konsumiert (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 20 zu Art. 136 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört neben dem Wissen um das Alter des Kindes auch, dass die dem Kind verab- reichten oder zum Konsum zur Verfügung gestellten Stoffe mindestens in der konkreten Menge die Gesundheit eines Kindes im entsprechenden Alter grundsätzlich gefährden kön- nen. Ein konkreter Gefährdungs- oder Schädigungswille ist nicht nötig (derselbe, a.a.O., N. 22 zu Art. 136 StGB).
E. 3.2 Beurteilung
E. 3.2.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern C. ist am XX.XX.2004 geboren. Vor seinem 16. Altersjahr, mithin unter der Altersgrenze von Art. 187 Ziff. 1 StGB, kam es zwei Mal zu analem Verkehr zwischen C. und dem Berufungskläger. Der Analverkehr stellt zweifelsfrei eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB dar. Der Berufungskläger wusste um das (Schutz)-Alter von C. und handelte damit vorsätzlich (act. B 2/3.3, Frage 61). Seite 29 Der Berufungskläger ist somit schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Analverkehr im Massageraum, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020).
E. 3.2.2 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Es ist aufgrund der Aussagen erstellt, dass im angeklagten Zeitraum G. und F. am Wohnort des Berufungsklägers Bier sowie Wodka und andere alkoholische Getränke tranken, Zigaretten rauchten und teilweise kifften. Die alkoholischen Getränke und teilweise auch die Zigaretten wurden vom Berufungskläger zur Verfügung gestellt und waren – zumindest was den Alkohol im Kühlschrank betrifft – für die Jugendlichen frei zugänglich. Der Berufungskläger wusste um das genaue Alter von G. (act. B 2/1.2.1.7, Fragen 10 und 11), in Bezug auf F. scheint er sich des Alters nicht klar gewesen zu sein (act. B 2/1.2.1.6, Fragen 65-68 und act. B 2/3.3, Fragen 139-141). Jedoch machte der Berufungskläger beim zur Verfügung stellen der Alkoholika und Tabakwaren keinen Unterschied zwischen unter und über 16-Jährigen und nahm damit zumindest in Kauf, dass sich auch unter 16-Jährige mit Suchtmitteln bedienten (vgl. z.B. act. B 2/1.2.1.3, Fragen 5-15). Aufgrund der unbekannten Menge, aber doch über einen gewissen Zeitraum hinweg abgegebenen Stoffe kann das Ausmass der Gefährdung nicht abschliessend eruiert werden, ist jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei Art. 136 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, nicht zu bagatellisieren. Fest steht, dass zumindest in Bezug auf Alkohol eine reelle Gefahr – sowohl G. als auch F. berichteten über mehrere durch übermässigen Alkoholkonsum hervorgerufene Rauschzustände beziehungsweise Zustände, wo sie danach nicht mehr wussten, was geschehen ist – bestanden hatte, da diese potentiell für Kinder gesundheitsgefährdenden Stoffe für G. und F. erst später legal erhältlich gewesen wären. Das fortgesetzte Zurverfügungstellen von Alkohol über den erwähnten Zeitraum – bei G. in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 und bei F. vom 29. September 2017 bis zu dessen 16. Geburtstag – war geeignet, eine gewisse (auch künftige) Alkoholabhängigkeit zu fördern. In Bezug auf den Alkohol ist sowohl der objektive Tatbestand als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weshalb der Berufungskläger des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von G. und F. schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die Tabakwaren ist die Menge der abgegebenen Zigaretten nicht quantifizierbar, weshalb der objektive Tatbestand diesbezüglich nicht erfüllt ist.
E. 3.3 Fazit Zusammenfassend ist somit die Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Analverkehr im Massageraum) und wegen mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Seite 30 Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von F. und G. zu bestätigen. Bezüglich der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G. erfolgt ein Freispruch. Die Berufung ist folglich in den vorerwähnten beiden Punkten abzuweisen beziehungsweise in einem Punkt gutzuheissen.
E. 4 Monate reduziert wird.
E. 4.1 Rechtliche Vorgaben
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wir-
kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu ver-
meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene
Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 117 zu Art. 47 StGB).
Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-
und Strafschärfungs- sowie Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Straf-
milderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz
gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben
führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb
des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu
berücksichtigen sind (vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018,
S. 62 f.).
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumes-
sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Es muss
die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grund-
zügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 142 IV 265 E.
2.4.3; 141 IV 244 E. 1.2.2).
Seite 31
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips
nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzel-
nen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzu-
wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld-
strafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(BGE 144 IV 217 E. 2.2; vgl. auch TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 49 StGB sowie
HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 480 f.).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen der
schwersten Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht
I, 4. Aufl. 2019, N. 113 zu Art. 49 StGB). Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der
abstrakten Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 144 IV
217 E. 3.5.1). Bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei
gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 485).
Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati-
onsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt ge-
danklich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle
verschuldensrelevanten (straferhöhenden und strafmindernden) Umstände berücksichtigt.
In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio-
nieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (JÜRG-BEAT
ACKERMANN, a.a.O., N. 113 zu Art. 49 StGB). Grundsätzlich sind erst nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksich-
tigen (derselbe, a.a.O., N. 116a zu Art. 49 StGB; zu den Einschränkungen vgl. HANS
MATHYS, a.a.O., Rz. 487 f.)
Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter
Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht
erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nicht proportional straferhöhend aus.
Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen. Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der
einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstän-
Seite 32
digkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege-
hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird
dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom
26. April 2023 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4.2 Ausführungen der Parteien
Der Berufungskläger lässt hierzu vorbringen, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Frei-
heitsstrafe zu hoch und daher zu reduzieren sei. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von maximal 24 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs (act. B 1). An Schranken ergänzte er, die Vorinstanz habe ihr
Ermessen bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe überschritten. Das objektive und
subjektive Tatverschulden bei der Einsatzstrafe (Analverkehr mit D.) wiege unter Berück-
sichtigung der diversen Kriterien noch knapp leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von maxi-
mal 10 Monate angemessen sei. Im Fall eines Schuldspruchs bezüglich des Analverkehrs
mit C. sei unter Berücksichtigung der Umstände eine Erhöhung um maximal 2 Monate
angemessen. Die Vorinstanz habe sodann mangels Begründung für die Erhöhung der
Einsatzstrafe um 12 Monate aufgrund des mehrfachen Oralverkehrs zum Nachteil von C.,
D. und G. das rechtliche Gehör verletzt. Diesbezüglich sei das Verschulden des
Berufungsklägers noch als leicht einzustufen, womit die Einsatzstrafe maximal um
10 Monate zu erhöhen sei. Auch bezüglich der Berührungen am Penis, der versuchten
sexuellen Handlungen mit Kindern und versuchten Handlungen gegen Entgelt habe die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Angebracht sei hierfür maximal eine Erhöhung
um 8 Monate. Gesamthaft sei somit eine Strafe von maximal 28 Monaten angezeigt, wobei
aufgrund der Verschuldensminderungsgründen sowie aufgrund der Täterkomponenten
eine Reduktion von je mindestens 2 Monaten zu erfolgen habe, womit sich eine Strafhöhe
von maximal 24 Monaten ergebe (act. B 17/13ff.).
Die Staatsanwaltschaft weist an Schranken darauf hin, dass die Erwägungen der Vor-
instanz zur Strafzumessung überzeugend seien. Ergänzend führte sie aus, dass die
Jugendlichen nicht freiwillig oder initiativ bei den sexuellen Handlungen mitgemacht hätten.
Der Berufungskläger sei insofern manipulativ vorgegangen, als er den verständnisvollen
Freund gegeben und den Jugendlichen viele Freiheiten erlaubt habe. Die Jugendlichen
hätten daher die Handlungen mit sich geschehen lassen, um diesen "Kosmos" nicht verlas-
sen zu müssen. Die Jugendlichen, welche heterosexuell seien, hätten dort erste sexuelle
– aber homosexuelle – Erfahrungen gemacht, was zu Schamgefühlen und allenfalls Störun-
gen in deren Entwicklung geführt habe (act. B 18).
Seite 33
E. 4.3 Einsatzstrafe
E. 4.3.1 Strafrahmen Für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für sexuelle Handlungen mit Minderjäh- rigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB), Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kin- der (Art. 136 StGB), Pornografe (Art. 197 Abs. 1 StGB) sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Für Besitz von Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) beträgt die Strafdrohung Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, für die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und die Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG) beträgt die Strafdrohung Busse. Anzumerken gilt, dass der Berufungskläger nur die Höhe der von der Vorinstanz ausgefäll- ten Freiheitsstrafe – drei Jahre und acht Monate – für die sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt anficht. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Pornografie, fahren lassen ohne Berechtigung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Abgabe von Betäubungsmitteln sowie die Verurteilung zu einer Busse wegen Eigenkonsum von Cannabis sowie die Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz wurden nicht mit Berufung angefochten (vgl. act. B 1 und act. B 3/Erwägung 13.2). Von den angeklagten Delikten bilden die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern die schwerste Straftat. Weil mehrere sexuelle Handlungen mit Kindern zur Diskussion ste- hen, wird auf die konkret schwerste Tat abgestellt (vgl. Erwägung 4.1). Dies ist vorliegend
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Analverkehr mit D. ohne Schutz- massnahmen.
E. 4.3.2 Tatkomponenten
Betreffend der allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der objektiven Tat-
schwere kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO; act. B 3/Erwägung 13.3).
In Bezug auf die Schwere der Gefährdung beziehungsweise die Verletzung des geschütz-
ten Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt ca. 31 Jahre älter
war als der damals 15-jährige D., welcher in der Nähe der Schutzaltersgrenze war, und mit
diesem unter anderem Analverkehr praktizierte. Diese Form von Geschlechtsverkehr
entspricht keinesfalls den altersspezifischen Formen sexueller Betätigung und die
Seite 34
Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts darf nicht bagatellisiert werden, indem gel-
tend gemacht wird, der Jugendliche habe sich nicht widersetzt und der Analverkehr habe
nicht lange gedauert. Ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen
Entwicklung von D. nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht
abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche drohende Lang-
zeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können
dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts
6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 und E. 2.6.5). Bezüglich der Art und Weise
der Tatbegehung beziehungsweise der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass
der Berufungskläger mit D. Analverkehr praktizierte, ohne ein Kondom oder Gleitmittel zu
verwenden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind kaum schwerwiegendere sexuelle
Handlungen denkbar als der anale Verkehr ohne Schutzmassnahmen. Daher ist ihren
Ausführungen, wonach die sexuelle Integrität von D. dadurch schwerwiegend gefährdet
worden sei, beizupflichten. Dass keinerlei Gewalt oder Nötigungsmittel angewendet
wurden, ist insofern nicht massgebend, als der Tatbestand von Art. 187 Abs. 1 StGB zu
dessen Verwirklichung keine solchen Merkmale voraussetzt. Zu beachten ist aber auch die
von der Verteidigung geltend gemachte Tatsache, dass sich D. nach dieser Handlung
weiterhin beim Berufungskläger aufhielt und es noch zu weiteren sexuellen Handlungen
zwischen ihnen kam. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuhe-
ben, dass der Berufungskläger über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit ver-
fügte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). Es war ihm
jederzeit möglich, die sexuellen Handlungen zu unterlassen. Zuzustimmen ist der Vor-
instanz hinsichtlich des Vorwurfs an den Berufungskläger, dass er die geschaffene Vertrau-
ensbasis, mithin den von ihm geschaffenen "Kosmos" mit vielen Freiheiten für die Jugend-
lichen, missbraucht habe, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dass der Beru-
fungskläger daher für seine Handlungen praktisch keine kriminelle Energie aufwenden
musste, vermag ihn nicht zu entlasten. Zutreffend erscheint ferner, dass der Berufungsklä-
ger nicht über einen bewusst gefassten Gesamtplan verfügte, sondern sein Vorgehen sich
nach den sich bietenden Gelegenheiten richtete. Dem Berufungskläger ging es bei den
sexuellen Handlungen um die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, weshalb die Motive
egoistischer Natur waren. Die subjektiven Tatkomponenten sind daher ebenfalls mittel-
schwer zu gewichten.
Insgesamt ist somit in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art.
187 Ziff. 1 StGB) von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen
Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
Seite 35
E. 4.4 Strafschärfung für weitere Sexualdelikte
Die Vorinstanz erwog, für den zweimaligen Analverkehr mit C. rechtfertige sich eine
Strafschärfung um 4 Monate, für den mehrfachen Vollzug von Oralverkehr an C. (vierfache
Begehung), an D. (dreifache Begehung) und G. (einfache Begehung) eine Strafschärfung
um 12 Monate. Sodann sei für die Befriedigung mit der Hand und die Einführung von
Sexspielzeugen bei C. eine Strafschärfung um 6 Monate angemessen. Sodann erachtete
die Vorinstanz für die zwei Berührungen am Penis zum Nachteil von F. und die teilweise
mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die teilweise mehrfachen
versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von E.
und G. eine Strafschärfung um 12 Monate als angemessen (act. B 3/Erwägung 13.4).
Der Berufungskläger hat nebst der konkret schwersten Tat (Analverkehr zum Nachteil von
D.) weitere sexuelle Handlungen an C., F., D. und G. vorgenommen. Diese Schuldsprüche
sind – mit Ausnahme des dem Berufungskläger vorgeworfenen zweimaligen Analverkehrs
mit C. vor dessen 16. Altersjahr – rechtskräftig und der diesen Tatvorwürfen
zugrundeliegende Sachverhalt kann als erstellt gelten. Bezüglich letzterem Sachverhalt
bestätigt das Gericht den Schuldspruch der Vorinstanz. An Schranken akzeptierte die
Verteidigung die von der Vorinstanz hinsichtlich der Art. 187 StGB und Art. 196 StGB
angenommene echte Konkurrenz, womit auch der diesen Tatvorwürfen zugrundeliegende
Sachverhalt als erstellt gilt. Zusammengefasst kam es im Zeitraum vom Frühjahr 2019 bis
Frühjahr 2021 zu zahlreichen sexuellen Handlungen mit Jugendlichen. Dabei kam es unter
der Altersgrenze von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu 3 Vorfällen mit analen Penetrations-
handlungen sowie zu rund 10 Vorfällen mit Oralverkehr. Daneben kam es zu mehrfachen
Befriedigungen mit der Hand und zur mehrfachen Einführung von Sextoys bei C. (fünffache
Begehung). Sodann kam es in zwei Fällen zu Berührungen am Penis und zu weiteren
versuchten sexuellen Handlungen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei
diesen weiteren Vorfällen nicht wesentlich vom Vorfall der konkret schwersten Tat
unterschieden, weshalb das Obergericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das
objektive und subjektive Tatverschulden gleich wie dasjenige der Einsatzstrafe gewichtet
und insofern jeweils von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden
ausgeht. Im Übrigen hat nach Ansicht des Gerichts die Vorinstanz die Begründungspflicht
im Zusammenhang mit der Straferhöhung nicht verletzt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass
bei sämtlichen Taten das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität, betroffen ist.
Ferner ist zu beachten, dass ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
indem die Taten in jenem Zeitraum, als die Jugendlichen sich zum Verbringen ihrer Freizeit
beim Berufungskläger trafen, in dessen Haus stattgefunden haben.
Seite 36
Das Obergericht geht für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil
von C. (zweimaliger Analverkehr, mehrfacher Oralverkehr, Berührungen am Penis,
mehrfache Befriedigung mit der Hand und Einführung von Sexspielzeugen)
hypothetisch von einer Einzelstrafe von 30 Monaten aus, für F. (mehrfache Berührungen
am Penis) hypothetisch von einer Einzelstrafe von 4 Monaten, für D. (mehrfacher
Oralverkehr) hypothetisch von einer Einzelstrafe von 6 Monaten und für G. (einfacher
Oralverkehr) hypothetisch von einer Einzelstrafe von 2 Monaten, was hypothetisch eine
Sanktion von 42 Monaten Freiheitsstrafe ergäbe. Unter Berücksichtigung des engen
zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs und der Verletzung des gleichen
Rechtsguts ergibt sich asperiert um 2/3 eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 28 Monate auf
42 Monate. Würde das Obergericht die Tatbestände von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22
StGB und Art. 196 StGB i.V.m. Art. 22 StGB isoliert betrachten, würde es dafür aufgrund
der Anzahl der Vorfälle (ein versuchter Vorfall zum Nachteil von E. und mindestens 10
versuchte Vorfälle zum Nachteil von G.) eine Strafe von 4 Monaten als
verschuldensangemessen erachten. Mit einem Asperationsprozentsatz von 50%, da die
von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 196 StGB geschützten Rechtsgüter ineinander
übergehen, ergibt sich damit die Erhöhung der Freiheitstrafe um weitere 2 Monate auf 44
Monate.
E. 4.5 Täterkomponenten Betreffend der Täterkomponenten kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 3/Erwägung 13.5). Das Ober- gericht berücksichtigt das belastete Vorleben des Berufungsklägers, welcher aufgrund des Alkoholkonsums des Vaters eine schlimme Kindheit und eine schwierige Schul- und Jugendzeit erlebt habe, geringfügig strafmindernd (act. B 2/5.1.11/6). Der Sachverständige stellte sodann im Gutachten vom 7. Juni 2021 fest, dass aus psychiatrischer Sicht von einer maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auszuge- hen sei (act. B 2/5.1.11/35), was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Vor- strafenlosigkeit des Berufungsklägers ist neutral zu behandeln. Der Berufungskläger hat seine Taten nur zum Teil eingestanden oder aber eingeschränkt eingestanden. Insbeson- dere die ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten stritt er zunächst vollumfänglich ab und gab diese nur auf Vorhalt der Aussagen der geschädigten Personen sowie zum Teil aufgrund der WhatsApp-Chatverläufe zu. Insofern kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von einer nachhaltigen Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden. Unter diesen Umständen kommt nur eine leichte Strafminderung in Frage. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht an alle ihm auferlegten Ersatzmassnahmen – Kontaktver- bot zu minderjährigen Knaben – hielt (vgl. B 2/4.3.20). Weitere Umstände, die im Rahmen Seite 37 der Täterkomponenten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lie- gen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Damit stehen sich ein neutraler Faktor, ein straferhöhender Faktor und drei leicht strafmin- dernde Faktoren gegenüber. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit etwas strafmindernd aus, weshalb die vorläufige Einsatzfreiheitsstrafe von 44 Monaten um
E. 4.6 Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumessungskriterien erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als dem Gesamtverschulden angemes- sen. Die Dauer der Untersuchungshaft von 152 Tagen ist dem Berufungskläger auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), ebenso der vorzeitige Strafvollzug seit 26. November 2021 (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Verurteilungen zu einer Geldstrafe und zu einer Busse in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. oben Erwägung 4.3).
E. 4.7 Vollzug der Freiheitstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kommt der bedingte Vollzug nur für Freiheitsstrafen von bis zu 24 Monaten in Betracht, der teilbedingte Vollzug ist nach Art. 43 Abs. 1 StGB für Frei- heitstrafen bis zu drei Jahren möglich. Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wird, kommen der bedingte und teilbedingte Vollzug nicht mehr in Betracht; die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.
E. 5 Aufschub Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme
E. 5.1 Rechtliche Ausführungen Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB geht einer vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Bei ambulanten Massnahmen kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rech- nung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Seite 38 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich unter ande- rem auch über die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; Art. 182 StPO). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beein- trächtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisie- rungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf besonderer Rechtfertigung. Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist. Betreffend die Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sach- verständige Begutachtung stützen. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 5.2 Vorbringen der Parteien Der Berufungskläger lässt hierzu vorbringen, dass die Anordnung der ambulanten Massnahme akzeptiert werde, jedoch sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme bedingt aufzuschieben. (act. B 1). Ergänzend wurde an Schran- ken ausgeführt, dass die Vorinstanz durch den nicht aufgeschobenen Vollzug ihr Ermessen überschritten habe. Praktisch sei es schlicht unmöglich, eine ambulante Sexualstraf- tätertherapie und den Normalvollzug zu kombinieren. Dies zeige sich bereits daran, dass der Berufungskläger bis heute vollzugsbegleitend keine ambulante Therapie habe begin- nen können. Der Berufungskläger bedürfe jedoch gemäss dem Experten schnellstmöglich einer ambulanten Therapie, weshalb, wenn während des Strafvollzugs eine solche nicht möglich sei, die Therapie umgehend ausserhalb der Haft zu beginnen sei. Einer allfälligen moderaten Wiederholungsgefahr könne durch das rechtskräftige Kontaktverbot zu Kindern unter 16 Jahren begegnet werden. Ferner habe sich der Berufungskläger in der Haft vor- bildlich verhalten. Somit beständen keinerlei Anhaltspunkte, dass er sich in Freiheit nicht bewähren werde beziehungsweise, dass die Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulan- ten Massnahme aufgeschoben werden könnte (act. B 17/19 f). Die Staatsanwaltschaft weist an Schranken darauf hin, dass das Bundesgericht die Hürden für einen Aufschub sehr hoch ansetze, indem grundsätzlich vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen sei. Dr. med. S. habe sich dahingehend geäussert, dass einer Seite 39 (ambulanten) Behandlung des Berufungsklägers auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Im Weiteren sei dessen Legalprognose schlecht und es könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, sämtlichen Verurteilten, welche mit einer krankheitswertig behandelbaren Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden seien, den Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme zu ersparen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach beim Berufungskläger eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB vor einer allfälligen Haftstrafe durchgeführt werden müsse (act. B 18).
E. 5.3 Beurteilung
Die Vorinstanz stützte sich betreffend der Frage, ob die Freiheitsstrafe zugunsten der am-
bulanten Behandlung aufzuschieben sei, auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.
med. S. (act. B 2/5.1.11). Letzterer stellte im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2021
beim Berufungskläger eine homosexuelle Hebephrenie (Ephebophilie) vom nicht-
ausschliesslichen Typ, eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen,
ADHS sowie eine Dissexualität hinsichtlich der sexuellen Übergriffe zum Nachteil von nicht-
einwilligungsfähigen Individuen fest. Die geistige Verfassung des Berufungsklägers könne
bei integrativer Betrachtungsweise zumindest grenzwertig als psychische Störung im
Rechtssinne aufgefasst werden (act. B 2/5.1.11/34). Angesichts der devianten
Triebausrichtung und der leicht defizitären Persönlichkeitsstruktur bestehe bis auf Weiteres
eine erhöhte Gefahr, dass der Berufungskläger erneute Straftaten begehen könnte. In
erster Linie sei mit sexuellen Übergriffen auf Kinder im Schutzalter zu rechnen, wobei die
Rückfallgefahr in Bezug auf diese Art von Delikt nach den Risikokalkulationen nur als
moderat einzuschätzen sei (act. B 2/5.1.11/35). Mit einer Therapie lasse sich der Gefahr
neuerlicher Straftaten begegnen (act. B 2/5.1.11/37). Spezialisierte Einrichtungen für die
forensische Behandlung von Sexualstraftätern seien in der Ostschweiz dünn gesät, als
Möglichkeiten beständen das [...] sowie Dr. X. in Z. Eine ambulante Therapie und der
Normalvollzug lasse sich technisch gesehen kombinieren, indem die Therapie innerhalb
der Institution angeboten werde oder indem der externe Therapeut im Rahmen von
Sachurlauben besucht werden könne. Nach absolviertem Strafvollzug könne die Therapie
ambulant weitergeführt werden (act. B 2/5.1.11/38 f.). Im psychiatrischen Ergänzungs-
gutachten vom 11. Februar 2022 erklärte Dr. med. S. unter Berücksichtigung der neuen
Erkenntnisse betreffend die Bewährung des Berufungsklägers, dass dessen Einschätzung
bezüglich seiner Kooperativität und Fähigkeit zur Selbstdisziplinierung graduell etwas
korrigiert werden müsse. Der Berufungskläger habe durch das rasche Übertreten der ihm
auferlegten Auflagen eine eingeschränkte Fähigkeit zum Spielen nach Regeln gezeigt, was
in Bezug auf das künftige Management seines Vollzugs berücksichtigt werden müsse. Die
Rückfallsgefahr betreffend eines erneuten homopädosexuellen Übergriffs werde dadurch
Seite 40
höchstens indirekt tangiert (act. B 2/5.1.18/18). Im Übrigen bekräftigte der Sachverständige,
dass die ambulante Therapie grundsätzlich mit dem vorzeitigen Strafvollzug vereinbar sei
(act. B 2/5.1.18/19).
Der Einwand der Verteidigung, praktische Hindernisse ständen einer Kombination von
Normalvollzug und ambulanter Sexualstraftätertherapie entgegen, steht im Widerspruch zu
den Ausführungen des Sachverständigen. Gemäss Dr. med. S. ist eine Kombination von
Strafvollzug und ambulanter Massnahme technisch gesehen möglich, weshalb im
konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die einen Aufschub der ausgespro-
chenen Freiheitsstrafe nahelegen würden. Zumal auch die dem Berufungskläger bis auf
Weiteres attestierte moderate Rückfallgefahr einem Aufschub der Strafe entgegensteht.
E. 6 Verfahrenskosten und Entschädigungen Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfah- rens seien mindestens zu einem Viertel vom Staat zu tragen und ihm lediglich zu drei Vier- teln aufzuerlegen. Lediglich ein kleiner Teil der ihm ursprünglich zur Last gelegten Delikte werde letztlich hängen bleiben. Durch die nur auszugsweise gewährte Akteneinsicht sei die Teilnahme der Verteidigung an sämtlichen Einvernahmen notwendig gewesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten massiv in die Höhe getrieben worden seien (act. B 17/20 ff.).
E. 6.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt
sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine Par-
tei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt. Der Entscheid über das Ausmass
der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der Entschädigung (YVONA GRIESSER,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Ver-
fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche
Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die
Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von
der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen für
jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss Kostenauflagen und Entschä-
digungspflichten für diese durchaus unterschiedlich ausfallen können (SCHMID/JOSITSCH,
Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 428
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind
Seite 41
unter anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie Kosten
für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).
Hinsichtlich der Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Verteidigung
insofern zuzustimmen, als die Staatsanwaltschaft betreffend gewisser von ihr befragter
Auskunftspersonen hätte Einstellungsverfügungen erlassen müssen. Der von der Verteidi-
gung beantragte Kostenspruch, wonach dem Berufungskläger drei Viertel und dem Staat
ein Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, erscheint unter
Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche im erstinstanzlichen Verfahren und der daher
notwendigen quotenmässigen Aufteilung als angemessen (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2
zu Art. 426 StPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 2'400.00 festgelegt und
die Auslagen – Kosten der Voruntersuchung von CHF 44'050.00, Kosten der Staatsanwalt-
schaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz von CHF 1'000.00, Kosten für die
amtliche Verteidigung von CHF 39'131.20 sowie Kosten der Zuführung an die Haupt-
verhandlung von CHF 1'431.50 – bis zum vorinstanzlichen Urteil dargelegt (act. B 3/Erwä-
gung 18.1).
Die Berufung des Berufungsklägers wird zum grössten Teil abgewiesen. Zwar erfolgt ein
Freispruch hinsichtlich der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln zum Nachteil von
G., das Strafmass wird um 4 Monate leicht reduziert und die Verteilung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten wird zugunsten des Berufungskläger abgeändert, jedoch unterliegt der
Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Insgesamt erscheint bei diesem
Ausgang des Verfahrens angemessen, die Verfahrenskosten zu vier Fünftel dem
Berufungskläger und zu einem Fünftel dem Staat aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS
233.3). Vor Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 500.00 für die Vertretung der
Anklage (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO), die Kosten der Zuführung von CHF 731.50 (Art. 422
lit. d StPO; act. B 15) sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten für die amtliche
Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden vorläufig auf die Staatskasse genommen
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 6.2 Entschädigung für die amtliche Verteidigung RA AA. wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2021 bis zur erstinstanzlichen Beurteilung mit der amtlichen Verteidigung beauftragt (act. B 2/8.3). Im Seite 42 Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ebenfalls die amtliche Verteidigung gewährt (act. B 5). RA AA. wurde im erstinstanzlichen Verfahren für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit CHF 39'131.20 aus der Staatskasse entschädigt (act. B 3/89). Für das Berufungsverfahren hat die amtliche Verteidigerin eine Honorarnote in Höhe von CHF 5'545.35 eingereicht (act. B 19). Die Honorarnote erweist sich als tarifkonform (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 23 und Art. 24 der Verordnung über den Anwaltstarif [AT, bGS 145.53]), weshalb die Verteidigerin mit CHF 5'545.35 aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die Aufteilungsquote für die Gebühren wird auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angewendet. Der Rückerstattungsanspruch des Staats beträgt daher gesamthaft CHF 33'784.70 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seite 43
Dispositiv
- Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (SA3 22 5) in - Dispositiv Ziff. 1 - Dispositiv Ziff. 2 - Dispositiv Ziff. 3 erster Absatz: teilweise mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - C. (Whirlpool, Oralverkehr im Massageraum, Berührungen am Penis, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020) - F. (zwei von drei vorgeworfenen Griffen an den Penis, begangen in den Monaten vor dem 29. September 2019) - D. (Whirlpool, Sauna; Oralverkehr am Tisch, begangen vom 1. März 2019 bis
- Februar 2021) - G. (begangen im Sommer 2020) - Dispositiv Ziff. 3 zweiter Absatz: teilweise mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach-teil von - E. (begangen am 29. September 2020) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020) - Dispositiv Ziff. 3 dritter Absatz: versuchte sexuelle Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - E. (begangen am 29. September 2020) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 - Dispositiv Ziff. 3 vierter Absatz: mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an Perso- nen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021) - Dispositiv Ziff. 3 fünfter Absatz: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021) - Dispositiv Ziff. 3 sechster Absatz: mehrfacher Besitz von Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (begangen in der Zeit von 7. September 2015 bis 10. Februar 2021) - Dispositiv Ziff. 3 siebter Absatz: der teilweise mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - E. (begangen vom 23. August 2020 bis 12. Dezember 2020) - C. (begangen vom 2. März 2019 bis 20. März 2020) - D. (begangen am 3. November 2020) - G. (begangen vom 16. Oktober 2020 bis 20. November 2020) - Dispositiv Ziff. 3 achter Absatz: mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen vom 6. September 2019 bis 10. Februar 2021) - Dispositiv Ziff. 3 neunter Absatz: mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (begangen in der Zeit von 2018 bis 2020) Seite 44 - Dispositiv Ziff. 3 zehnter Absatz: mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG (begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 10. Februar 2021) - Dispositiv Ziff. 5: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00; bedingter Vollzug der Geldstrafe, Probezeit 4 Jahre - Dispositiv Ziff. 6: Busse von CHF 800.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen - Dispositiv Ziff. 7: Anordnung einer ambulanten Behandlung - Dispositiv Ziff. 8: Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen - Dispositiv Ziff. 9: Verbot Kontaktaufnahme mit unter 16-jährigen Knaben - Dispositiv Ziff. 10: Verfahren betreffend beschlagnahmter Gegenstände - Dispositiv Ziff. 11: Genugtuung an C. - Dispositiv Ziff. 12: Zahlung an die Anwaltskosten von C. - Dispositiv Ziff. 13: Vormerk der Genugtuung und Zahlung an die Anwaltskosten von D. - Dispositiv Ziff. 15: Entschädigung von RA AA. als amtliche Verteidigerin - Dispositiv Ziff. 16: keine Entschädigung an Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020)
- A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Analverkehr im Massageraum, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020) - der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von - F. (begangen vom 29. September 2017 bis 28. September 2019) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020) 4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Art. 47, 49 StGB). Die erstandene Haft von 152 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26. November 2021 werden angerechnet (Art. 51 StGB).
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufge- schoben (Art. 63 Abs. 2 StGB). Seite 45
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 44'050.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 2'400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1'000.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz CHF 39'131.20 Kosten für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz CHF 1'431.50 Kosten der Zuführung vor erster Instanz CHF 4'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor zweiter Instanz CHF 5'545.35 Kosten für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz CHF 731.50 Kosten der Zuführung vor zweiter Instanz CHF 98'789.55 insgesamt, werden im Umfang von CHF 40'846.30 A. auferlegt und im übrigen Umfang von CHF 13'266.70 auf die Staatskasse genommen. Von den Kosten der amtlichen Vertei-digung werden CHF 10'891.85 endgültig und CHF 33'784.70 vorläufig auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 33'784.70 bleibt die Rückforderung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- RA AA. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'545.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 5'545.35 (inkl. Barauslagen und MWST) beträgt.
- Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozess-ordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.
- Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Staatsanwältin B. (U 21 180), mit Gerichtsurkunde - Privatkläger 1, mit Gerichtsurkunde - RA DD., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht (SA3 22 5), mit interner Post 10. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen, mit interner Post Seite 46 Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 6. Juli 2023 Seite 47
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Urteil vom 6. Juni 2023
Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler
Oberrichterin J. Lanker
Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, R. Breu
Obergerichtsschreiberin M. Epprecht
Verfahren Nr. O1S 22 28
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A.
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch: RA AA.
Berufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
Anklägerin
vertreten durch: Staatsanwältin B.
Berufungsbeklagter 2 C.
Privatkläger 1
Berufungsbeklagter 3 D.
Privatkläger 2
vertreten durch: RA DD.
Gegenstand mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache
versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache
versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen
Entgelt etc.
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts SA3 22 5 vom
9. September 2022
Seite 2
Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1:
im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A. sei schuldig zu sprechen
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB;
der mehrfachen, teils (versuchten) sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);
der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB;
des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB;
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Fahrzeugs an eine Person ohne erforderlichen Ausweis) gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG;
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG.
2. Er sei – unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 152 Tagen sowie
des vorzeitigen Strafvollzugs – zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen. Er sei zudem zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 1'000.00 zu verurteilen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage.
3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 4. Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren zu
verbieten, mit unter 16-jährigen Knaben direkt oder über Drittpersonen Kontakt auf-zunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beherbergen, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren.
5. Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67 StGB lebenslänglich jede berufliche und
jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Min-derjährigen umfasst, zu verbieten.
6. Die mit Verfügung vom 24. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände seien in
Anwendung von Art. 69 bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7. Die Verfahrenskosten (Untersuchungskosten, Gerichtsgebühren), inklusive den
Kosten für die Vertretung der Anklage an Schranken durch die Staatsanwaltschaft im Betrag von CHF 1'000.00, sowie die Kosten für die Opfervertretungen seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
an Schranken:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid vom 9. September 2022 zu bestätigen.
Seite 3
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – unter Berücksichtigung einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage von CHF 500.00 – dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) des Beschuldigten und Berufungsklägers:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich
des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E. (Ziff. 1.1. lit. a der Anklageschrift);
des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C., soweit dieser den angeklagten mehrfachen Analverkehr sowie den Vorfall im Wintergarten betrifft (Ziff. 1.2. lit. a Abs. 3 und Abs. 4 der Anklageschrift);
des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F., soweit dieser die angeklagten Zungenküsse betrifft (teilweise Ziff. 1.3. lit. a der Anklageschrift);
des Vorwurfs der mehrfachen, teilweise versuchten mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von C. (Ziff. 1.2. lit. b der Anklageschrift), von D. (Ziff. 1.4. lit. b der Anklageschrift) sowie teilweise zum Nachteil von G. (Ziff. 1.5. lit. b der Anklageschrift);
des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-gesetz gemäss Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G. (Anklagesachverhalt Ziff. 1.5. lit. d);
des Vorwurfs des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums betreffend Zeit-spanne vom 9. Februar 2018 bis und mit 28. August 2019 (teilweise Ziff. 1.8. der Anklageschrift;
des Vorwurfs des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Minderjährige (Anklagesachverhalte Ziff. 1.1. lit. b, 1.3. lit. b, 1.4. lit. d, 1.5. lit. d, 1.10.)
von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Der Beschuldigte sei
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C., F., D. und G.,
der mehrfachen versuchten sexuellen Handlung mit Minderjährigen gegen Ent-gelt, einmalig zum Nachteil von E. und einmalig zum Nachteil von G.;
des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG);
der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB);
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG zum Nachteil von E. sowie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Zeitspanne vom 29. August 2019 bis 10. Februar 2021);
sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG)
schuldig zu sprechen; 3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen;
4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten,
unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs;
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5. Der Vollzug der vom Beschuldigten noch nicht vollzogenen Reststrafe sei zu Gunsten einer ambulanten Massnahme mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzu-schieben;
6. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen; 7. Der Beschuldigte sei zudem zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 zu, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00, entsprechend fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe;
8. Es sei für den Beschuldigten Bewährungshilfe anzuordnen; 9. Das Gericht habe gemäss dem geltenden Recht über die Anordnung eines Tätigkeits-
verbots mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen zu entscheiden; 10. Dem Beschuldigten sei es für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit unter
16-jährigen Knaben direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beherbergen, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
11. C. sei eine Genugtuungsforderung von CHF 2'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit
28. August 2020 sowie eine vom Gericht zu bemessende, angemessene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung von C. zuzusprechen, im Übrigen sei die Zivilforderung von C. abzuweisen beziehungsweise eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
12. Es sei von der Anerkennung der Genugtuungsforderung gegenüber D. in Höhe von
CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2021 sowie der Anerkennung der Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen des Rechtsvertreters von D. in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST Vormerk zu nehmen;
13. Die mit Verfügung vom 24. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände seien
mit Ausnahme der externen Festplatte Seagate einzuziehen und zu vernichten, die externe Festplatte Seagate sei dem Beschuldigten – nachdem die darauf gefundene illegale Pornografie gelöscht wurde – nach Abschluss des Strafverfahrens auszuhän-digen;
14. Eventualiter seien sämtliche mit Verfügung vom 24. November 2021 beschlagnahm-
ten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten, dem Beschuldigten sei jedoch der Inhalt der externen Festplatte Seagate auf einem Stick – nachdem die darauf gefun-dene illegale Pornografie gelöscht wurde – nach Abschluss des Strafverfahrens aus-zuhändigen;
15. Die Verfahrenskosten seien zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ vom
Staat zu tragen; 16. Die amtliche Verteidigerin beziehungsweise deren Stellvertreter seien gemäss der
eingereichten Honorarnote zuzüglich MWST zu entschädigen; ¾ der Kosten der amt-lichen Verteidigung seien einstweilen vom Staat zu tragen, ¼ sei definitiv vom Staat zu tragen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST).
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an Schranken: 1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom
9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7 sowie 14 aufzuheben;
2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) sei A. von folgenden Vorwürfen freizusprechen:
- der teilweise mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art.
187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., soweit dies den Analverkehr im Massageraum betrifft;
- der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren
im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G.; - der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im
Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von
- F. sowie
- G.;
im Übrigen sei Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 zu bestätigen;
3. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) sei A. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs;
4. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben, im Übrigen sei Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 zu bestätigen;
5. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 14 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) seien die Verfah-renskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mindestens zu ¼ vom Staat zu tragen und lediglich im Restbetrag A. aufzuerlegen;
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung)
seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Staa-
tes. c) des Privatklägers 1 und Berufungsbeklagten 2:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
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2. Gegen den Beschuldigten sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, C. eine Genugtuung nach richterlichem
Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Februar 2019 zu bezahlen.
4. Die Rechtsvertretung des Privatklägers sei gemäss der beiliegenden Honorarnote in-klusive Barauslagen und MWST zu entschädigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Beschuldig-
ten, eventualiter zulasten des Staates.
im Berufungsverfahren: Die Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen.
d) des Privatklägers 2 und Berufungsbeklagten 3:
im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss):
1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Handlung mit Kindern schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei von den vom Beschuldigten zivilrechtlich anerkannten Forderungen Vormerk
zu nehmen. im Berufungsverfahren: (kein Antrag)
Sachverhalt
A. Übersicht
Vom Frühjahr 2019 bis zum Februar 2021 verbrachten diverse Jugendliche einen Teil ihrer
Freizeit am Wohnort von A. und konsumierten bei und teilweise mit ihm unter anderem
Alkohol, Zigaretten sowie Cannabis. A. wird vorgeworfen, mit fünf Knaben vor Ende derer
Schutzalter sexuelle Handlungen – teilweise nach Anbieten eines Entgelts – bei sich zu
Hause vorgenommen zu haben, wobei es zum Teil nur zum Versuch gekommen sein soll.
Daneben wird A. auch die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Minderjährige,
die Abgabe von Cannabis, Pornografie, unerlaubter Besitz von Waffen sowie Auto fahren
lassen ohne Berechtigung vorgeworfen.
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B. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
Am 10. Februar 2021 fand eine Durchsuchung am Wohnort von A. statt (act. B 2/4.2.1). A.
wurde gleichentags festgenommen und noch am selben Tag durch die Kantonspolizei als
Beschuldigter einvernommen (act. B 2/1.2.1.1, act. B 2/4.3.1 und act. B 2/3.1). Am
10. Februar 2021 (act. B 2/1.1.1.2, 1.1.1.3 und 1.1.1.3.2), am 5. Mai 2021 (act. B 2/1.1.1.4
und 1.1.1.4.1) sowie am 12. Mai 2021 (act. B 2/1.1.1.5 und 1.1.1.5.1) wurden durch die
Kantonspolizei Einvernahmen mit E. durchgeführt, welche audiovisuell aufgezeichnet
wurden. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts
für zwei Monate, mithin bis 10. April 2021, Untersuchungshaft an (act. B 2/4.3.9). Mit Verfü-
gung vom 22. Februar 2021 wurde A. ab 10. Februar 2021 die amtliche Verteidigung
gewährt und Rechtsanwältin AA. als dessen amtliche Verteidigerin bestellt (act. B 2/8.3).
Am 24. Februar 2021 wurde H. (act. B 2/1.2.2.1), ebenfalls am gleichen Tag I. (act.
B 2/1.2.2.2), am 3. März 2021 J. (act. B 2/1.2.2.3) und K. (act. B 2/1.2.2.4), am 31. März
2021 L. (act. B 2/1.2.2.5), am 6. April 2021 M. (act. B 2/1.2.2.6), am 9. April 2021 N. (act.
B 2/1.2.2.7), am 19. April 2021 O. (act. B 2/1.2.2.8), am 20. April 2021 P. (act. B 2/1.2.2.9),
am 23. April 2021 Q. (act. B 2/1.2.2.10), am 30. April 2021 R. (act. B 2/1.2.2.11), am 31. Mai
2021 K. (act. B 2/1.2.2.12) und am 1. Juni 2021 J. (act. B 2/1.2.2.13) als Auskunftspersonen
befragt. Am 5. März 2021, am 17. März 2021, am 18. März 2021 sowie am 30. März wurde
A. durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 2/1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.4, 1.2.1.5 und
1.2.1.6). Am 25. März 2021 (act. B 2/1.1.2.2 und 1.1.2.2.2), am 15. April 2021 (act.
B 2/1.1.2.3 und 1.1.2.3.2) sowie am 21. Juli 2021 (act. B 2/1.1.2.4 und 1.1.2.4.1) wurden
durch die Kantonspolizei Einvernahmen mit C. durchgeführt, welche audiovisuell
aufgezeichnet wurden. Die Kantonspolizei führte am 26. März 2021 (act. B 2/1.1.3.2 und
1.1.3.2.2) eine Videoeinvernahme mit F. durch. Die Untersuchungshaft für A. wurde mit
Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 15. April 2021 um weitere zwei
Monate bis 10. Juni 2021 verlängert (act. B 2/4.3.16). Am 16. April 2021 wurde eine zweite
Hausdurchsuchung am Wohnort von A. angeordnet (act. B 2/4.2.5). Gleichentags erfolgte
eine weitere Einvernahme von A. durch die Kantonspolizei (act. B 2/1.2.1.7 und 1.2.1.8).
Am 21. April 2021 (act. B 2/1.1.4.2 und 1.1.4.2.1) sowie am 29. April 2021 (act. B 2/1.1.4.3
und 1.1.4.3.2) wurden durch die Kantonspolizei Einvernahmen mit G. durchgeführt, welche
audiovisuell aufgezeichnet wurden. Am 4. Mai 2021 und 25. Mai 2021 wurde A. erneut
durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 2/1.2.1.9 und 1.2.1.10). Die Kantonspolizei
führte am 12. Mai 2021 (act. B 2/1.1.5.2 und 1.1.5.2.1) eine Videoeinvernahme mit D. und
am 28. Mai 2021 eine Videoeinvernahme mit Q. (act. B 2/1.1.6.2 und 1.1.6.2.1) durch. Am
3. Juni 2021 wurde A. unter Auflagen beziehungsweise Ersatzmassnahmen aus der Unter-
suchungshaft entlassen und in diesem Zusammenhang eine Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft durchgeführt (act. B 2/3.2; act. B 2/4.3.18). Das psychiatrische Gutach-
ten von Dr. med. S., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, T., U., datiert vom
Seite 8
7. Juni 2021 (act. B 2/5.1.11). Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 ordnete der Einzelrichter
des Kantonsgerichts Ersatzmassnahmen an (act. B 2/4.3.20). Der Therapieverlaufsbericht
der [...] AG datiert vom 28. September 2021 (act. B 2/4.4.2). Am 30. September 2021 führte
die Staatsanwaltschaft die Schlusseinvernahme mit A. durch (act. B 2/3.3). H. wurde am
16. Oktober 2021 als Zeuge einvernommen (act. B 2/1.2.3.1). Am 19. Oktober 2021 erfolgte
die erneute Festnahme und erneute Hausdurchsuchung bei A. (act. B 2/4.2.7 und 4.2.8).
Gleichentags erfolgte eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (act. B 2/3.4). Mit
Verfügung vom 22. Oktober 2021 ordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts für A. bis
13. Dezember 2021 Untersuchungshaft an (act. B 2/4.3.23). Die Kantonspolizei führte am
27. Oktober 2021 (act. B 2/1.1.12.2 und 1.1.12.3) eine Videoeinvernahme mit M. durch. Am
2. November 2021 wurde J. (act. B 2/1.2.2.14), am 10. November 2021 E. (act.
B 2/1.2.2.15) und am 19. November 2021 V. (act. B 2/ 1.2.2.16) als Auskunftspersonen
befragt. Am 11. November 2021 erfolgte eine weitere Einvernahme von A. durch die
Kantonspolizei (act. B 2/1.2.1.11). Die Staatsanwaltschaft bewilligte mit Verfügung vom
24. November 2021 per 26. November 2021 den vorzeitigen Strafvollzug (act. B 2/4.3.25).
Am 11. Februar 2022 reichte Dr. med. S. das psychiatrische Ergänzungsgutachten ein (act.
B 2/5.1.18).
Mit Anklageschrift vom 9. Juni 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen
A. zur Beurteilung an das Kantonsgericht (act. B 2/15). A., dessen Verteidigerin sowie die
Staatsanwaltschaft wurden mit Vorladung vom 14. Juli 2022 zur Hauptverhandlung auf den
29. August 2022 vorgeladen, der Privatklägerschaft war das Erscheinen freigestellt (act.
B 2/17 und 20). Das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" wurde dem
Kantonsgericht eingereicht (act. B 2/31). Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte die
Verteidigerin von A. das Einholen eines aktuellen Verlaufsberichts über den Verlauf der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs (act. B 2/40). Die Rechtsvertreterin
des Privatklägers 1 reichte am 10. August 2022 ihre Rechtsbegehren ein (act. B 2/45). Der
Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden datiert vom 16. August 2022 (act. B 2/51). Mit
Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 um
Aufnahme der zwischen A. und dem Privatkläger 2 getroffenen Vereinbarung ins Urteil (act.
B 2/57 und 58). Die Hauptverhandlung fand am 29. August 2022 statt (act. B 2/59); A. wurde
als Beschuldigter befragt (act. B 2/60). Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche
Urteilsverkündung (act. B 2/ 59). Am 9. September 2022 wurde das Urteilsdispositiv
versandt (act. B 2/65). Gleichentags wurde vom Kantonsgericht beschlossen, dass A. nicht
aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sei (act. B 2/66). Am 15. September 2022
meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (act. B 2/67). Die Verteidigerin von A. meldete
am 16. September 2022 ebenfalls Berufung an (act. B 2/71). Am 1. November 2022 ging
Seite 9
beim Kantonsgericht die von der Strafanstalt Gmünden gegen A. erlassene Diszi-
plinarverfügung ein (act. B 2/76).
C. Erstinstanzliches Urteil
Das Kantonsgericht, 3. Abteilung, fällte am 9. September 2022 folgendes Urteil (act. B 3):
1. Das Verfahren wird zufolge Verjährung (Art. 329 Abs. 4 StPO) definitiv eingestellt betreffend
- Konsum und Besitz von Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB ("Frau mit Pferd", begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2010 bis 5. September 2015)
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1
BetmG (begangen in der Zeit von 9. Februar 2018 bis 5. September 2019)
2. A. wird freigesprochen
- vom Vorwurf der teilweise mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
- E. (begangen vom 1. Juni 2020 bis 10. Februar 2021),
- C. (Wintergarten, Berührungen am Oberschenkel und am Gesäss, Ankuscheln, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020)
- F. (Zungenküsse, Berührungen am Oberschenkel, einer von drei vorgeworfenen Griffen an den Penis, begangen in den Monaten vor dem 29. September 2019),
- D. (Griffe an das Gesäss, begangen vom 1. März 2019 bis 10. Februar 2021),
- G. (Berührungen am Gesäss, begangen vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020), - vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von
Art. 196 StGB zum Nachteil von
- C. (begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020),
- D. (begangen im Frühling 2020), - vom Vorwurf der teilweise mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe
an Minderjährige im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von
- L. (begangen vom 13. September 2019 bis 10. Februar 2021),
- F. (begangen vom 29. September 2019 bis 27. September 2020),
- D. (begangen vom Sommer 2020 bis Ende 2020), - vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nach-
teil von
- E. (begangen von 17. September 2020 bis 4. Oktober 2020),
- C. (begangen am 14. März 2020). 3. A. ist schuldig
- der teilweise mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
- C. (Whirlpool, Oral- und Analverkehr im Massageraum, Berührungen am Penis, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020),
- F. (zwei von drei vorgeworfenen Griffen an den Penis, begangen in den Monaten vor dem 29. September 2019),
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- D. (Whirlpool, Sauna; Oralverkehr am Tisch, begangen vom 1. März 2019 bis 10. Februar 2021),
- G. (begangen im Sommer 2020), - der teilweise mehrfachen versuchten sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
- E. (begangen am 29. September 2020),
- G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020),
- der teilweise mehrfachen versuchten sexuellen Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
- E. (begangen am 29. September 2020),
- G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020), - der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne
von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von
- E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021),
- G. (begangen in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020), - der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne
von Art. 136 StGB zum Nachteil von
- E. (begangen vom Dezember 2020 bis 10. Februar 2021),
- F. (begangen von 29. September 2017 bis 28. September 2019),
- G. (begangen in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020), - des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (began-
gen in der Zeit von 7. September 2015 bis 10. Februar 2021), - der teilweise mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil
von
- E. (begangen von 23. August 2020 bis 12. Dezember 2020),
- C. (begangen vom 2. März 2019 bis 20. März 2020),
- D. (begangen am 3. November 2020),
- G. (begangen vom 16. Oktober 2020 bis 20. November 2020), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen von 6. September 2019 bis 10. Februar 2021), - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG
(begangen in der Zeit von 2018 bis 2020), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG (begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 10. Februar 2021).
4. A. wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten
(Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Haft von 152 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit 26. November 2021 (Art. 51 StGB).
5. A. wird zudem verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
entsprechend CHF 5'400.00 (Art. 47, 49 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von
vier Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Seite 11
6. A. wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von acht Tagen (Art. 106 StGB).
7. Es wird eine ambulante Behandlung angeordnet (Art. 63 StGB). Der Vollzug der Freiheits-
strafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben (Art. 57 Abs. 1 StGB). 8. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die
einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). 9. A. wird es ferner für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit unter 16-jährigen Knaben direkt
oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beherbergen, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren (Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB).
10. Mit den beschlagnahmten Gegenständen ist wie folgt zu verfahren: 10.1 Folgende Gegenstände sind dem Beschuldigten auszuhändigen:
- Diverse Fotografien - 1 Pistole Gamo - 1 Pistole Flobert mit Munition - 3 Wurfsterne - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 - 2 Briefe
10.2 Folgende Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten:
- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 - 1 Tablet Samsung A32N - 1 externe Festplatte Seagate, wobei A. die Möglichkeit gegeben wird, vorab
strafrechtlich irrelevante Dateien gegen Vergütung des Aufwands auf einen privaten Datenträger kopieren zu lassen
- Marihuana und div. Zubehör - 1 Glas mit Marihuana - 1 Dildo (Kugeln), schwarz - 5 Kondome aus Abfalleimer - Div. Abfall aus Abfalleimer
11. A. hat C. eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'500.00 nebst Zins zu 5% seit 23. November
2019 zu bezahlen. 12. A. wird verpflichtet, C. an dessen Anwaltskosten CHF 4'670.30 (einschliesslich Barauslagen
und MWST) zu bezahlen. 13. Die Anerkennung der Zivilklage von D. durch A. in der Höhe von CHF 3'000.00 nebst Zins zu
5% seit 10. Februar 2021 sowie die Anerkennung der Entschädigung für anwaltliche Bemühungen des Rechtsvertreters von D. durch A. in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST werden vorgemerkt.
14. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 44'050.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 1'000.00 Gebühr für die Vertretung der Anklage vor Gericht CHF 2'400.00 Gerichtsgebühr CHF 39'131.20 Amtliche Verteidigung CHF 1'431.50 Auslagen (Zuführung an Hauptverhandlung)
CHF 88'012.70 insgesamt, werden dem Beschuldigten zu 9/10 und dem Staat zu 1/10 auferlegt. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung werden die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung vorläufig vom Staat getragen. A. ist zur Rückzahlung von CHF 35'218.10 (9/10 des Honorars der amtlichen Verteidigerin) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).
Seite 12
15. Rechtsanwältin AA. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin insgesamt mit CHF 39'131.20 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt, wobei sie infolge Akontozahlung vom 17. Dezember 2021 in Höhe von CHF 10'000.00 noch mit CHF 29'131.20 zu entschädigen ist.
16. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforder-
lich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Verfahren vor Obergericht
a) Gegen das Urteil vom 9. September 2022, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung
am 2. Dezember 2022 erfolgte (act. B 2/80 - 83), liess A. (nachfolgend: Berufungskläger)
fristgemäss mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 Berufung erklären (act. B 1). Darin
ersuchte die Verteidigerin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin AA., unter anderem um
ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren.
b) Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklä-
gern 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens-
antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4).
c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 3. Januar 2023 wurde dem Beru-
fungskläger im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und Rechtsanwältin
AA. damit beauftragt (act. B 5).
d) Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 beantragte mit Eingabe vom 20. Januar 2023 die
Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs-
klägers (act. B 6).
e) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 6. Juni 2023 in Anwe-
senheit des Berufungsklägers, dessen amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin AA. sowie in
Anwesenheit der Staatsanwältin B. statt. Das Obergericht führte gleichentags seine
Beratung durch. Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichteten die
Verfahrensbeteiligten.
f) An Schranken stellte die Verteidigung ein leicht modifiziertes Rechtsbegehren, indem sie
nunmehr die von der Vorinstanz hinsichtlich der Art. 187 StGB und Art. 196 StGB ange-
nommene echte Konkurrenz akzeptierte und den diesbezüglichen Berufungsantrag in der
Berufungserklärung ausdrücklich zurückzog (act. B 17/4f und act. B 1/1).
Seite 13
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - f vorstehend angeführ-
ten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständig-
keit kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; act.
B 3/Erwägung 1). Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26
Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und
Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist.
1.2 Rechtsmittellegitimation
Der Berufungskläger ist mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom
9. September 2022 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO).
1.3 Rechtskräftige Urteilspunkte
Festzuhalten ist, dass im Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 9. September
2022 (SA3 22 5) folgende Punkte nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437
Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden sind:
- Dispositiv Ziff. 1 - Dispositiv Ziff. 2 - in Dispositiv Ziff. 3 erster Absatz: teilweise mehrfache sexuelle Handlungen mit Kin-
dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - C. (Whirlpool, Oralverkehr im Massageraum, Berührungen am Penis, begangen
vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020) - F. (zwei von drei vorgeworfenen Griffen an den Penis, begangen in den
Monaten vor dem 29. September 2019) - D. (Whirlpool, Sauna; Oralverkehr am Tisch, begangen vom 1. März 2019 bis
10. Februar 2021) - G. (begangen im Sommer 2020)
Seite 14
- in Dispositiv Ziff. 3 vierter Absatz: mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021)
- in Dispositiv Ziff. 3 fünfter Absatz: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährden-
der Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 sechster Absatz: mehrfacher Besitz von Pornographie im Sinne von
Art. 197 Abs. 5 StGB (begangen in der Zeit von 7. September 2015 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 siebter Absatz: teilweise mehrfache Pornographie im Sinne von Art.
197 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - E. (begangen vom 23. August 2020 bis 12. Dezember 2020) - C. (begangen vom 2. März 2019 bis 20. März 2020) - D. (begangen am 3. November 2020) - G. (begangen vom 16. Oktober 2020 bis 20. November 2020)
- Dispositiv Ziff. 3 achter Absatz: mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen vom 6. September 2019 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 neunter Absatz: mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (begangen in der Zeit von 2018 bis 2020) - Dispositiv Ziff. 3 zehnter Absatz: mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz
im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG (be-gangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 5: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00; bedingter Vollzug
der Geldstrafe, Probezeit 4 Jahre - Dispositiv Ziff. 6: Busse von CHF 800.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen - in Dispositiv Ziff. 7: Anordnung einer ambulanten Behandlung - Dispositiv Ziff. 8: Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen - Dispositiv Ziff. 9: Verbot der Kontaktaufnahme mit unter 16-jährigen Knaben - Dispositiv Ziff. 10: Verfahren betreffend beschlagnahmter Gegenstände - Dispositiv Ziff. 11: Genugtuung an C. - Dispositiv Ziff. 12: Zahlung an die Anwaltskosten von C. - Dispositiv Ziff. 13: Vormerk der Genugtuung und Zahlung an die Anwaltskosten von
D. - Dispositiv Ziff. 15: Entschädigung von RA AA. als amtliche Verteidigerin - Dispositiv Ziff. 16: keine Entschädigung an Berufungskläger
Seite 15
Der Sachverhalt betreffend der rechtskräftig gewordenen Delikte gilt somit als erstellt. Es
wird demnach im Rahmen der Strafzumessung auf diesen erstellten Sachverhalt sowie die
vorinstanzliche Beurteilung abgestellt (vgl. nachfolgend Erwägung 4).
Aufgrund des Rückzugs der diesbezüglichen Berufungsanträge an Schranken (vgl. Art. 386
Abs. 2 lit. a StPO) wurden sodann folgende Punkte des Urteils der 3. Abteilung des Kan-
tonsgerichts vom 9. September 2022 (SA3 22 5) gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO
rechtskräftig:
- Dispositiv Ziff. 3 zweiter Absatz: teilweise mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach-teil von - E. (begangen am 29. September 2020) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020)
- Dispositiv Ziff. 3 dritter Absatz: teilweise mehrfache versuchte sexuelle Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - E. (begangen am 29. September 2020) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020)
1.4 Beweisanträge
Die Verteidigerin des Berufungsklägers stellte weder im Berufungsverfahren noch an
Schranken Beweisanträge (act. B 1 und B 16).
2. Materielles
2.1 Handlungen zum Nachteil von C.: sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
2.1.1 Tatvorwurf
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass es vor C. 16. Geburtstag – in der Zeit vor
dem 28. August 2020 (Ende des Schutzalters von C.) – zweimal zu analem
Geschlechtsverkehr mit C. gekommen sei. Der Berufungskläger habe C. während der
Massagen jeweils die Unterhose heruntergezogen, ein schwarzes Sextoy/Lustkugeln
(inklusive Gleitmittel) anal bei ihm eingeführt, dieses für 10 – 20 Minuten im Anus belassen,
weiter massiert und sei sodann, nachdem er das Sexspielzeug entfernt habe, mit seinem
Penis anal bei C. eingedrungen oder habe dies zumindest versucht, was ihm teils aufgrund
von Erektionsproblemen nicht ganz gelungen sei. Dabei sei C. mit dem Oberkörper (Bauch
nach unten) auf der Massageliege gelegen und mit den Beinen auf dem Boden gestanden.
Der Berufungskläger sei von hinten an C. herangetreten, nachdem er sich ein Kondom, was
er später im Abfalleimer im Massageraum entsorgt habe, übergezogen habe. C. habe durch
den Analverkehr teilweise Schmerzen erlitten (act. B 2/15/4).
Seite 16
2.1.2 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz erklärte die Aussagen von C. als glaubwürdig, da er beim Vollzug des
Analverkehrs von den Erektionsproblemen des Berufungsklägers, welcher sich dafür
schämte und nicht darüber sprach, Kenntnis erlangt haben müsse und seine Aussagen
auch mit den sachlichen Beweismitteln übereinstimme. Zudem stimme der anale Verkehr
auch mit den ausgetauschten Handy-Nachrichten überein (act. B 3/Erwägung 4.2).
2.1.3 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt im Berufungsverfahren vorbringen, es habe ein Freispruch vom
Vorwurf der teilweise mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187
Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. zu erfolgen, soweit dies den angeklagten
Analverkehr im Massageraum betreffe (act. B 1/3). Die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht
nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht verletzt, insbesondere
Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Vorinstanz habe die Aussagen von C. insgesamt als glaubwürdig
erachtet, obwohl dieser offensichtlich versucht habe, den Berufungskläger übermässig zu
belasten. Seine Aussagen, wonach er sich nicht getraut habe, "Nein" zu sagen und das
Ganze "über sich habe ergehen lassen", seien gemäss den Akten unzutreffend. C. sei über
das Schutzalter hinaus freiwillig wiederholt zum Berufungskläger nach Hause gegangen,
wobei es weiterhin zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Den WhatsApp-Nachrichten sei
zu entnehmen, dass C. den sexuellen Handlungen nicht abgeneigt gewesen sei
beziehungsweise diese gar forderte und es sei gestützt darauf zumindest nicht
auszuschliessen, dass er den Berufungskläger in der Hand gehabt habe, diesen ausnützte,
teils auch demütigte und herumkommandierte. Entsprechend könne den Aussagen von C.,
in welchen er sich als alleiniges Opfer darstelle, kein Glauben geschenkt werden
beziehungsweise würden diese Aussagen nicht für eine Verurteilung des Berufungsklägers
ausreichen. Der Berufungskläger habe in den WhatsApp-Chats zwar von "Sex"
gesprochen, aber daraus könne nicht abgeleitet werden, dass es tatsächlich zu Analverkehr
gekommen sei. Auch das Wissen von C. um die Erektionsprobleme des Berufungsklägers
seien kein Beleg, dass es vor dem 16. Geburtstag von C. zu (versuchtem) Analverkehr
gekommen sei. Nach den Akten seien sich C. und der Berufungskläger sehr nahe
gestanden und hätten über alles Mögliche zusammen gesprochen, daher sei davon
auszugehen, dass ersterer dies aus einem Gespräch erfahren habe. Sodann sei die
Durchführung von Analverkehr für den Berufungskläger aufgrund von dessen Erekti-
onsproblemen gar nicht möglich gewesen. Dem sichergestellten Kondom komme
schliesslich kein erheblicher Beweiswert zu. Eine Wanderung von DNA könne nicht aus-
geschlossen werden und da es gemäss Gutachter gerade nicht um Spermaspuren gehe,
sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger das Kondom überhaupt über seinen Penis
gestülpt habe, geschweige denn, dass es zu Analverkehr mit dem sich noch im Schutzalter
Seite 17
befindlichen C. eingesetzt worden wäre. Zudem sei das Kondom anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2021 und damit über fünf Monate nach dem
16. Geburtstag von C. sichergestellt worden. Es sei realitätsfremd, dass der Abfallkübel
über fünf Monate hinweg nie geleert worden sei, womit wahrscheinlich wäre, dass dieses
Kondom erst nach dem 16. Geburtstag von C. verwendet worden sei (act. B 17/6 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verwies auf die stringenten Ausführungen der Vorinstanz und
machte geltend, dass die Vorinstanz eine sorgfältige Aussageanalyse vorgenommen habe.
Sie habe darin auch auf die Tendenz des Berufungsklägers, nur zuzugeben, was unum-
gänglich sei, hingewiesen (act. B 18/2).
2.1.4 Aussagen C. vor Kantonspolizei am 21. Juli 2021 (act. B 2/1.1.2.4 und 1.1.2.4.1)
C. sagte zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass es insgesamt ca. 7 – 8 Mal, davon
zweimal vor seinem 16. Geburtstag, zwischen ihm und dem Berufungskläger zu
Analverkehr gekommen sei. Es sei jeweils im Fitnessraum passiert. Dort habe ihm der
Berufungskläger zuerst den Rücken massiert, ihm dann den Slip heruntergezogen und anal
ein Sextoy für ca. 10 – 20 Minuten eingeführt. Während dieser Zeit habe die Massage
angedauert, dann habe der Berufungskläger das Sextoy entfernt und danach versucht,
seinen Penis anal einzuführen. Der Penis des Berufungsklägers sei dabei aber eher schlaff
gewesen. Beim Analverkehr habe der Berufungskläger jeweils ein Kondom verwendet,
welches, soweit er wisse, danach vom Berufungskläger in den Abfallkübel geworfen worden
sei. Für den Akt sei er mit dem Oberköper auf der Massageliege gelegen und seine Beine
seien auf dem Boden gewesen. Schmerzen habe er ab und zu bei zu schnellem Einführen
des Sextoys verspürt. Wenn er und der Berufungskläger allein gewesen seien, habe er zu
jenem gesagt, dass er dies nicht wolle.
2.1.5 Aussagen A.
2.1.5.1 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 16. April 2021 (act. B 2/1.2.1.7)
Der Berufungskläger erklärte, zu den ersten sexuellen Handlungen zwischen ihm und C.
sei es ihm Sommer 2019 gekommen (Fragen 21, 23 und 24). Es stimme, dass er C.
mehrfach massiert habe, ihm dabei Sexspielzeug anal eingeführt habe und ihn mit der Hand
und oral, meist bis zum Samenerguss, befriedigt habe. Sie hätten immer nur das gemacht,
was C. gewollt habe (Frage 25). Zu anderen sexuellen Handlungen mit C. sei es nicht
gekommen (Frage 27). Zu diesen sexuellen Handlungen beim Massieren sei es etwa 10 bis
12 Mal gekommen (Frage 28). Zum letzten Vorfall mit sexuellen Handlungen zwischen
ihnen sei es etwas über eine Woche vor seiner Verhaftung gekommen, am letzten
Wochenende im Januar 2021 (Frage 29). Auf Fragen seiner Verteidigerin erklärte der
Berufungskläger, dass er C. niemals zu etwas gedrängt habe, was jener nicht gewollt habe.
Seite 18
C. habe ihm auch nicht gesagt, dass er die sexuellen Handlungen nicht möchte (Fragen 73
und 74).
2.1.5.2 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. B 2/3.3)
Auf den Vorhalt, dass es gemäss C. zweimal vor dessen 16. Geburtstag zum Analverkehr
gekommen sei, erklärte der Berufungskläger, dass dies nicht stimme. Weil er ein
Erektionsproblem habe, könne das gar nicht sein (Frage 87). Er wisse nicht, weshalb C.
gesagt habe, er habe es zwei Mal versucht beziehungsweise den Penis ein wenig
eingeführt (Frage 88). Wieso C. das mit dem nicht so harten Penis wisse, könne er sich
nicht erklären. Vielleicht hätten sie mal über das mit dem Erektionsproblem geredet. C.
habe ziemlich viel über ihn gewusst (Frage 89). Er sei deswegen nicht in ärztlicher
Behandlung gewesen. Das erste Mal habe er nun mit seiner Psychologin darüber geredet.
Weil er sich einfach geschämt habe, habe er es nie jemandem erzählt. Aber C. habe er es
gesagt (Fragen 91 und 92). Auf die Aussage, wonach gemäss C. er ihn sicher 30 Mal
massiert habe, wovon es etwa sieben- bis achtmal zu Analverkehr gekommen sei,
antwortete der Berufungskläger, dass das mit dem Analverkehr nicht stimme. Er wisse es
nicht, warum C. ihn zu Unrecht belaste (Fragen 94 und 95). Auf die Frage, wie C. auf die
Berührungen und sonstigen sexuellen Handlungen reagiert habe, antwortete der
Berufungskläger, man habe nie darüber geredet. Er habe nie gesagt, er wolle das nicht
(Frage 103). Auf die Nachfrage nach weiteren, bisher nicht erwähnten sexuellen Handlun-
gen erklärte der Berufungskläger, einfach dann nach dem 16. Geburtstag, als es dann wei-
terging, irgendwann dann habe er ja nicht mehr gewollt (Frage 104).
2.1.5.3 Aussage des Berufungsklägers vor Kantons- und Obergericht (act. B 2/60 und act. B 16)
Der Berufungskläger verneinte vor Kantonsgericht die Frage aus dem Gericht, ob er C.
effektiv gefragt habe, ob er das [die sexuellen Handlungen] möge. Er habe aktiv gehandelt
und geschaut, wie dessen Reaktion sei (act. B 2/60/7). Vor Obergericht sagte der
Berufungskläger aus, es habe kein Analverkehr mit C. stattgefunden. Auf Vorhalt der
Staatsanwältin, wonach er in der Schlusseinvernahme eine andere Aussage getätigt habe,
erklärte er, dann habe er die Frage wohl falsch verstanden (act. B 16/12).
2.1.6 Beurteilung
Da der Sachverhalt ein Vier-Augen-Delikt darstellt, kommt den Aussagen der beiden Par-
teien entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung zu. Die Prüfung der Glaubhaftig-
keit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständ-
lich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren
Beweisen in Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember
2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Seite 19
Das Obergericht ist der Überzeugung, dass die WhatsApp-Chats zwischen C. und dem
Berufungskläger (act. B 2/1.1.2.2.1 und 1.1.2.3.1) auf sexuelle Handlungen hinweisen,
jedoch gestützt darauf nicht belegt ist, dass es vor dem 16. Altersjahr von C. zu Analverkehr
gekommen ist. Auch das im Massageraum anlässlich der Hausdurchsuchung vom
10. Februar 2021 sichergestellte Kondom, auf welchem DNA Spuren gefunden wurden (act.
B 2/1.4.20, Seite 2), ist kein Beleg für Analverkehr mit dem sich noch im Schutzalter
befindenden C. Es ist vielmehr ein Beleg dafür, dass irgendwann ein Kontakt stattgefunden
haben muss. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gericht jedoch davon
überzeugt, dass es vor dem 16. Geburtstag von C. zwei Mal zu Analverkehr mit dem
Berufungskläger gekommen ist. Die diesbezüglichen Aussagen von C. sind glaubhaft,
wirken erlebnisbasiert und es sind keine Auffälligkeiten auszumachen. Zwar gab C. erst
anlässlich der dritten Einvernahme zu, dass es zwischen ihm und dem Berufungskläger zu
Analverkehr gekommen sei. Da es sich hierbei um eine eher schambehaftete sexuelle
Praktik handelt, insbesondere bei Personen mit heterosexueller Prägung, erscheint dieses
zurückhaltende Aussageverhalten jedoch altersentsprechend nachvollziehbar. Eine
übermässige Belastung des Berufungsklägers erfolgte entgegen der Ansicht der
Verteidigung nicht und C. äusserte sich auch nicht negativ über den Berufungskläger. In
allen Einvernahmen blieb das Aussageverhalten gleich, indem C. sich bei seinen Aussagen
auf das Wesentliche beschränkte und weitgehend auf Angaben zu seinem Befinden
verzichtete. Der von ihm empfundene Druck wurde jedoch dann offensichtlich, als er schil-
derte, dass die Eltern wohl nach den Gründen gefragt hätten, wenn er nicht mehr zum
Berufungskläger gegangen wäre. Auch die Körperhaltung und Gestik – Oberkörper leicht
nach vorne, ineinander verschränkte Hände – blieb grundsätzlich gleichbleibend, so dass
auch diesbezüglich keine Auffälligkeiten ersichtlich sind. Aus den ausgetauschten
WhatsApp-Nachrichten kann sodann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht
entnommen werden, dass C. den sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger nicht
abgeneigt gewesen sei beziehungsweise diese gar forderte. Vielmehr wiederspiegeln diese
Chats nach Ansicht des Gerichts eine gewisse Ambivalenz, wobei eindeutig sexuelle Be-
züge/Referenzen eher vom Berufungskläger ausgingen (act. B 2/1.1.2.2.1 und 1.1.2.3.1).
Dass C. zudem über das Schutzalter hinaus freiwillig trotz stattgefundener sexueller
Handlungen weiterhin zum Berufungskläger ging, ist auf den vom Berufungskläger
geschaffenen – von der Staatsanwältin zutreffend bezeichneten – "Kosmos" zurück-
zuführen. Den Jugendlichen war im Haus des Berufungsklägers vieles – gamen, rauchen,
kiffen, Party machen, Alkohol trinken – erlaubt, was im eigenen Elternhaus nicht oder nicht
im selben Umfang erlaubt gewesen wäre (vgl. act. B 2/1.1.4.2 und 1.1.3.2). Dass die
Jugendlichen diese Freiheiten und das Beisammensein mit Gleichaltrigen trotz teilweiser
Übergriffe weiter pflegen wollten, erscheint nachvollziehbar. Die Schilderungen von C. zum
Analverkehr erscheinen plausibel und authentisch, wesentliche Widersprüche sind nicht
Seite 20
erkennbar. C. schildert präzis einen eigentlichen Geschehensablauf beziehungsweise vom
Berufungskläger durchgeführte eigentliche Vorbereitungshandlungen – Massage,
Herunterziehen der Unterhose, Einführen eines Sextoy, Weiterführung der Massage,
Entfernen des Sextoy – bis zum Versuch des Berufungsklägers, mit seinem Penis anal bei
C. einzudringen. C. gab als Detail an, dass der Penis des Berufungsklägers dabei eher
schlaff als hart gewesen sei. Das Gericht ist wie die Vorinstanz überzeugt davon, dass C.
beim Vollzug des Analverkehrs von den Erektionsproblemen des Berufungsklägers
erfahren haben muss. Letzterer hat sich diesbezüglich geschämt und es nie jemanden
gesagt, bis er mit seiner Psychologin erstmals darüber geredet hat (act. B 2/3.3, Frage 91).
Die Erklärung des Berufungsklägers, wonach er vielleicht mal mit C. über das Erektions-
problem geredet und dieser ziemlich viel über ihn gewusst habe (act. B 2/3.3, Fragen 89
und 92), ist nicht stimmig. Zumal er seine Beziehung zu C. als mehr eine brüderliche
beschrieb, in welcher er die Funktion eines grossen Bruders übernahm (act. B 2/3.3, Frage
60 und 1.2.1.7, Frage 33). In dieser "älterer-Bruder-Rolle" erscheint das Eingestehen eines
solch intimen, für den Berufungskläger sehr schambehafteten Problems eher wenig
wahrscheinlich. C. schilderte auch gewisse weitere nebensächliche Details, beispielsweise
dass wenn der Berufungskläger ihm eine Massage offeriert habe, sich der Analverkehr
quasi "abgezeichnet" habe oder dass die Tür zum Massageraum dann immer verschlossen
gewesen sei. Die Aussagen von C. sind insgesamt überzeugend und damit als glaubhaft
zu bezeichnen.
Beim Berufungskläger ist das Aussageverhalten auffallend. Zu Beginn der strafrechtlichen
Untersuchung verweigerte er jegliche Aussage (act. B 2/1.2.1.1.), um dann rund einen
Monat später die Abgabe von Alkohol und Betäubungsmittel zuzugeben, den Vorwurf der
sexuellen Handlungen mit Kindern aber von sich zu weisen (act. B 2/1.2.1.2, Frage 5). Auf
den erneuten Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gab er Berührungen am Ober-
schenkel, am Gesäss und im Intimbereich in Bezug auf C. und F. zu, bestritt aber weiterhin,
Sex mit den Jugendlichen gehabt zu haben (act. B 2/1.2.1.5, Fragen 6, 7, 9, 15 und 16).
Auf Vorhalt in der gleichen Einvernahme, wonach C. weitere sexuelle Handlungen
angegeben habe, verweigerte er zunächst die Aussage (act. B 2/1.2.1.5, Fragen 22 – 24),
gab dann aber einen (kurzen) oralen Verkehr im Whirlpool im Frühling/Sommer 2020 zu
(Frage 27). Die Frage nach sexuellen Handlungen mit weiteren Jugendlichen verneinte er
(Frage 47). Zu Beginn der Einvernahme vom 16. April 2021 gab der Berufungskläger an,
der einzige, mit dem er auch noch etwas gehabt habe, sei G. gewesen. Es sei zu
Oralverkehr gekommen (act. B 2/1.2.1.7, Frage 5). Die Frage nach weiteren sexuellen
Handlungen mit weiteren Personen verneinte er zunächst, gab auf Vorhalt bezüglich
weiterer sexuellen Handlungen mit C. aber 10 bis 12 Vorfälle mit Oralverkehr zu (act.
B 2/1.2.7, Fragen 17 – 20). Auf die Frage, weshalb er nicht bereits anlässlich der letzten
Seite 21
Einvernahme die Frage nach weiteren sexuellen Handlungen mit den nun erfolgten
Schilderungen beantwortete, gab der Berufungskläger an, er sei noch nicht bereit dazu
gewesen, es zu erzählen. Es sei ihm unangenehm gewesen, das überhaupt zu erzählen
und habe erst seiner Anwältin alles erzählen müssen (act. B 2/1.2.7, Frage 37). Sodann
erklärte er auf Vorhalt, es sei wirklich zu keinen weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern
gekommen (Frage 38). In der Einvernahme vom 4. Mai 2021 beantwortete der
Berufungskläger die Frage nach weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern dahingehend,
dass er es nicht mehr wisse (act. B 2/1.2.1.9, Fragen 5, 15 und 19). Zudem bestritt er,
jemals mit einem Jugendlichen Analverkehr gehabt zu haben (Frage 16). Anlässlich der
Einvernahme vom 25. Mai 2021 berichtete der Berufungskläger schliesslich über sexuelle
Handlungen (unter anderem Analverkehr) zum Nachteil von D. (act. B 2/1.2.1.10). Aus dem
Ausgeführten ergibt sich deutlich, dass der Berufungskläger nur zögerlich überhaupt
sexuelle Handlungen zugab und die Handlungen jeweils nur so weit anerkannte, wie die
Jugendlichen ausgesagt haben. Sein Aussageverhalten wirkt im gewissen Umfang geprägt
von der Haltung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf (vgl. z.B. act. B 2/1.2.1.7, Frage
37). Auffallend ist auch, dass der Berufungskläger hinsichtlich des – nicht bestrittenen –
Analverkehrs mit D. erklärt, er sei mangels ausreichender Erektion noch nicht richtig in D.
eingedrungen, da sei er [der Berufungskläger] schon gekommen (act. B 2/1.2.1.10, Fragen
13 und 15). Auf Vorhalt, er habe seinen Penis bei C. zweimal anal eingeführt, erklärte er
hingegen, das stimme nicht. Weil er ein Erektionsproblem habe, bringe er ihn gar nicht
hoch. Deswegen könne das gar nicht sein (act. B 2/3.3, Frage 87). Es ist widersprüchlich,
wenn in einem Fall trotz bestehender Erektionsprobleme ein Analverkehr möglich ist, in
einem anderen Fall dieser aber wegen desselben körperlichen Problems nicht
stattgefunden haben kann. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungs-
klägers bezüglich des bestrittenen Sachverhalts wenig glaubhaft wirken und teilweise
widersprüchlich sind.
Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich, dass die Aussagen von C.
betreffend des umstrittenen Sachverhalts sehr glaubhaft sind. Die Aussagen des
Berufungsklägers weisen demgegenüber Auffälligkeiten auf und erscheinen im zentralen
Punkt nicht glaubhaft. Für das Gericht bestehen daher aufgrund der Schilderungen von C.
keine Zweifel daran, dass es vor dessen 16. Geburtstag zu zweimaligem Analverkehr
zwischen dem Berufungskläger und ihm gekommen ist.
2.2 Handlungen zum Nachteil von G.: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB und mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG
Seite 22
2.2.1 Tatvorwurf
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, G. in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020
im Wissen um dessen Alter wiederholt Bier, Zigaretten und Marihuana zum tatsächlichen
Eigenkonsum zur Verfügung gestellt zu haben (act. B 2/15/8 f.).
2.2.2 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz führte aus, die Aussage von G., wonach Alkoholika, Zigaretten sowie
Marihuana beim Berufungskläger frei zugänglich gewesen sei, stimme mit dem aufgrund
der etlichen "Party-Fotos" gewonnenen Eindruck überein. Die Aussagen des Beru-
fungsklägers seien hingegen nicht konstant. Das Gericht sei angesichts der Beweislage
davon überzeugt, dass der Berufungskläger bei sich zu Hause auch G. Bier, Zigaretten und
Marihuana zugänglich gemacht habe (act. B 3/Erwägung 7.4).
2.2.3 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt im Berufungsverfahren vorbringen, es habe ein Freispruch vom
Vorwurf der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im
Sinne von Art. 19bis BetmG sowie vom Vorwurf der mehrfachen Verabreichung gesund-
heitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von G. zu
erfolgen (act. B 1/4). Hinsichtlich der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln sei aus
den Party-Fotos weder ersichtlich, dass G. Cannabis konsumiere, noch dass er dieses vom
Berufungskläger erhalten habe. Diese Fotos würden somit keinerlei Beweiswert aufweisen.
Zudem habe G. nie ausgesagt, dass ihm der Berufungskläger Cannabis abgegeben habe.
Eine Garantenpflicht gegenüber den Jugendlichen werde dem Berufungskläger im Übrigen
in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Der Berufungskläger habe konstant ausgesagt, G.
habe allenfalls einmal mitgeraucht, jedoch habe der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt
gesagt, dass er G. das Cannabis überlassen habe. Der Berufungskläger sei in diesem
Anklagepunkt freizusprechen (act. B 17/10 f.). Bezüglich der mehrfachen Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe sei in der Anklageschrift nicht ausgeführt, in welcher
Menge, um welchen Alkohol mit welchem Alkoholgehalt, um welche Zigaretten und um
welche zeitlichen Abstände es gehe. Daher sei zu Gunsten des Berufungsklägers von einer
sehr geringfügigen Menge mit schwachem Alkoholgehalt, von einer sporadischen Abgabe
mit grossen Zeitabständen und einer Abgabe bei F. kurz vor dem 15. beziehungsweise bei
G. kurz vor dem 16. Geburtstag auszugehen. Aufgrund dieser Komponenten müsse die von
der Vorinstanz bejahte abstrakte Gefährdung verneint werden, was zu einem Freispruch
des Berufungsklägers in diesem Anklagepunkt führe (act. B 17/11 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verwies an Schranken auf die überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz (act. B 18/2).
Seite 23
2.2.4 Aussagen G.
2.2.4.1 Anlässlich der Einvernahme vor Kantonspolizei am 21. April 2021 (act. B 2/1.1.4.2 und
1.1.4.2.1)
G. erklärte, er habe wie andere Jugendliche vom Berufungskläger starken und weichen
Alkohol (Bier, Energy Drinks, Smirnoff) bekommen, welchen sie nicht hätten bezahlen
müssen. Er habe beim Berufungskläger auch Tabak und Marihuana rauchen dürfen. In
Bezug auf sein Verhalten beim Alkoholkonsum führte er aus, dass er am Anfang jeweils
normal Alkohol trinken könne und ab einem gewissen Punkt sein Körper "zu mache" und er
dann nichts mehr wisse. Wegen des Alkohols habe er sich beim Berufungskläger zu Hause
auch schon übergeben müssen.
2.2.4.2 Anlässlich der Einvernahme vor Kantonspolizei am 29. April 2021 (act. B 2/1.1.4.3 und
1.1.4.3.2)
Im Zusammenhang mit dem im Whirlpool stattgefundenen Blowjob erklärte G., er habe
beim Berufungskläger zu Hause viel Alkohol getrunken; er sei wohl angetrunken gewesen.
2.2.5 Aussagen A.
2.2.5.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. B 2/3.3)
Der Berufungskläger erklärte, er habe G. als Alkohol das "Hoi" gegeben und ab und an mal
ein Bier (Frage 215). Er wisse gar nicht mehr, ob G. auch gekifft habe. Ab und an habe er
Zigaretten bekommen. Es könne möglich sein, dass er mal mit ihnen mitgeraucht habe,
jedoch könne er sich nicht daran erinnern (Frage 216).
2.2.5.2 Aussage des Berufungsklägers vor Kantonsgericht (act. B 2/60)
Der Berufungskläger sagte aus, nur bei Alkohol, Gras, Zigaretten oder Auto fahren habe er
mit den Eltern gesprochen (act. B 2/60/14). Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe E., F., G.
und L. gesundheitsgefährdende Stoffe (Wodka, Zigaretten, Bier) gegeben, erklärte der
Berufungskläger, das habe er gemacht. Wenn sie bei ihm gewesen seien, hätten sie das
getrunken (act. B 2/60/14). Auf Nachfrage präzisierte der Berufungskläger, er habe nur den
grünen und den roten Wodka L., E., F. und G. zur Verfügung gestellt beziehungsweise
gratis abgegeben. Er habe dies getan, weil sie ihn gefragt hätten. Sie hätten sich geeinigt,
dass das nur bei ihm zuhause gehe, so dass er noch die Kontrolle habe. Er habe die Eltern
gefragt, ob sie es dürfen. Auf die Frage, ob bei ihm zuhause den Jugendlichen Alkohol,
Marihuana und Zigaretten frei zugänglich gewesen sei, antwortete der Berufungskläger, er
habe immer den Überblick gehabt. Er habe mit G. Alkohol getrunken; er habe schon auch
getrunken, es aber noch im Griff gehabt (act. B 2/60/15). Auf die Frage, weshalb man trotz
des Wissens, dass Tabak süchtig mache, junge Menschen beim Konsum unterstütze,
antwortete der Berufungskläger, dass sie so die Kontrolle gehabt hätten. Sie hätten so auch
Seite 24
gewollt, dass man den Konsum reduziere. Er habe es nicht von sich aus gemacht, sondern
immer mit Rücksprache von den Eltern aus (act. B 2/60/17).
2.2.6 Beurteilung
Aufgrund der Aussagen ist erstellt, dass G. vom Berufungskläger Energy Drinks, Bier sowie
roten und grünen Wodka zum Trinken zur Verfügung erhalten hat. Dies zumindest zum Teil
in einer Menge, welche zum Gefühl des Betrunken-Seins bei G. führte und bei ihm zum Teil
Erbrechen auslöste. Weiter wurden G. vom Berufungskläger auch Zigaretten zum Konsum
zur Verfügung gestellt. Ebenso war G. – wie auch anderen Jugendlichen – Marihuana
zugänglich und zumindest in einem Fall konsumierte er das Marihuana. Bezüglich letzterem
ist aber nicht erstellt, dass das Marihuana vom Berufungskläger zur Verfügung gestellt
wurde. Daher hat in Bezug auf die Anklage betreffend mehrfache Abgabe von
Betäubungsmitteln zum Nachteil von G. ein Freispruch zu erfolgen.
2.3 Handlungen zum Nachteil von F.: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB
2.3.1 Tatvorwurf
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, F. in der Zeit vom 29. September 2017 bis
27. September 2020 bei sich zuhause an der W. in X. und im Wissen um dessen Alter
wiederholt Wodka und Zigaretten zum tatsächlichen Eigenkonsum zur Verfügung gestellt
zu haben. Der Berufungskläger liess F. sich unter anderem an seinem Kühlschrank im
Wintergarten an hartem Alkohol bedienen (act. B 2/15/6).
2.3.2 Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe den Sachverhalt an Schranken nicht
bestritten. Jedoch sei zurecht darauf hingewiesen worden, dass sich der angeklagte
Sachverhalt nicht konkret zur Menge der abgegebenen Stoffe äussere. Nebst Zigaretten
nenne die Anklageschrift als abgegebenen Alkohol Wodka, wobei von dem für den
Berufungskläger günstigeren Sachverhalt, mithin einer kleinen Menge von Wodka und
Zigaretten, auszugehen sei. Der Berufungskläger habe wiederholt Kleinmengen von Wodka
und Zigaretten an F. abgegeben, wovon dessen Gesundheit abstrakt gefährdet worden sei.
Ausschlaggebend für diese Beurteilung sei die wiederholte Abgabe und damit fortgesetzte
Verfügbarkeit von Alkohol und Zigaretten einerseits sowie der Umstand, dass bei hochpro-
zentigen Alkohol und Zigaretten bereits kleine Mengen ausreichend seien, um die Gefahr
einer Nikotinabhängigkeit oder einer Alkoholvergiftung zu begründen. Dasselbe gelte für
die Zurverfügungstellung der hauseigenen Bar. Der Berufungskläger habe sich während
des Zeitraums vom 29. September 2017 bis 28. September 2019 – mithin bis F.
Seite 25
16. Geburtstag – des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe strafbar gemacht
(act. B 3/Erwägung 5.2).
2.3.3 Parteivorbringen vor Obergericht
Der Berufungskläger lässt im Berufungsverfahren vorbringen, es habe ein Freispruch vom
Vorwurf der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im
Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von F. zu erfolgen (act. B 1/4). Im Übrigen kann, um
Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der Ausführungen an Schranken auf Erwägung
2.2.3 verwiesen werden.
2.3.4 Aussagen F. anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2021 durch die Kantonspolizei (act.
B 2/1.1.3.2 und 1.1.3.2.2)
F. erklärte, er habe beim Berufungskläger mehr Bier getrunken, als von seinen Eltern aus
erlaubt gewesen wäre. Er sei 14-jährig gewesen, als ihm der Berufungskläger Alkohol
gegeben habe, obwohl seine Eltern damit nicht einverstanden gewesen seien. Er habe den
Berufungskläger gefragt, ob er Alkohol haben dürfe in seinem Alter und der
Berufungskläger habe es ihm einfach gegeben. Der Berufungskläger habe ihm auch
Zigaretten gegeben. Er sei 14 Jahre alt gewesen, als er es probiert habe, und 15 Jahre alt,
als der Berufungskläger ihm jeweils Zigaretten gekauft habe. Der Berufungskläger habe an
alle Minderjährigen Alkohol abgegeben, welche dies wollten, obwohl der Alkohol erst ab 18
Jahren zulässig gewesen wäre. Sicher an vier Minderjährige habe der Berufungskläger
Alkohol abgegeben. Die Raucher unter den Jugendlichen hätten den Tabak zum Teil vom
Berufungskläger erhalten, zum Teil hätten sie ihn mitgebracht. Er sei ein paar Mal betrun-
ken gewesen. Es habe Bier, Panaché, Smirnoff, Appenzeller, so die harten Sachen, gege-
ben. Es habe auch Marihuana gegeben, welches der Berufungskläger gehabt habe. Der
Berufungskläger habe ihnen dieses auch abgegeben, sie hätten Joints gebaut und dies sei
auch in Kombination mit Alkohol passiert. Nur in Bezug auf Alkohol und Raucherwaren habe
der Berufungskläger ihm gesagt, er solle nichts davon erzählen.
2.3.5 Aussagen A.
2.3.5.1 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 5. März 2021 (act. B 2/1.2.1.2)
Der Berufungskläger erklärte, er sei ein paar der Sachen schuldig, aber nicht alle. Bezüglich
der Abgabe von Alkohol und Betäubungsmitteln sei er schuldig. Die Jugendliche seien zu
ihm gekommen und hätten gefragt, ob er für sie Alkohol kaufe. Er habe das gemacht, aber
einfach im Rahmen. Betäubungsmittel hätten sie auch hie und da von ihm bekommen, aber
nicht jedes Mal (Fragen 5 und 6).
Seite 26
2.3.5.2 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 17. März 2021 (act. B 2/1.2.1.3)
Auf die Aufforderung anzugeben, was er in welchen Mengen wann und an wen abgegeben
habe, erklärte der Berufungskläger, es nicht genau zu wissen. Gras habe er an E. verkauft.
Den Alkohol habe er einfach den Personen besorgt, die ihn diesbezüglich gefragt hätten
(Frage 5). Seit wann er den Jugendlichen Betäubungsmittel, Alkohol und Tabak
besorgt habe, sei schwierig zu sagen. Er mache dies seit etwa einem halben bis einem
Jahr, könne es aber wirklich nicht genau sagen (Frage 6). Er habe den Jugendlichen Wodka
besorgt (Frage 7). Er habe den Alkohol meistens besorgt, wenn sie abends feiern wollten,
z.B. um einen Geburtstag zu feiern. Er habe ein bis drei Mal ein bis zwei Flaschen Wodka
besorgt. Zum Teil hätten die Jugendlichen den Alkohol selbst besorgt und zum Teil habe er
ihnen den Alkohol besorgt. Die Jugendlichen seien vom Alter her von 16 Jahren an aufwärts
gewesen (Fragen 8 – 11). Er könne die Menge der Tabakbesorgungen für die Jugendlichen
nicht mehr sagen. Er habe die Menge der Päckchen nicht gezählt. An wen er abgegeben
habe, darauf gebe er keine Antwort. Es sei etwa einmal im Monat etwa seit August 2020
gewesen (Fragen 13 und 14). Die Betäubungsmittel habe er nur E. abgegeben. Sie hätten
ihn gefragt und er habe es weitergeleitet. Er habe es dieser Person gesagt und die habe es
dann gegeben. Er habe auch Marihuana abgegeben, aber nicht sehr viel (Frage 16). Auf
die Frage, welchen Einfluss die Betäubungsmittel, der Alkohol sowie der Tabak auf die
Gesundheit der Kinder habe, antwortete der Berufungskläger, eine grosse, das sei klar
(Frage 19). Auf Nachfrage seiner Verteidigerin erklärte der Berufungskläger, er habe jeweils
roten oder grünen Wodka gekauft (Frage 77).
2.3.5.3 Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 18. März 2021 (act. B 2/1.2.1.5)
Der Berufungskläger gab an, Marihuana nur an E. verkauft zu haben. Verschenkt habe er
nie (Frage 17).
2.3.5.4 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. B 2/3.3)
Der Berufungskläger erklärte, es stimme, dass er F. Wodka und Zigaretten gegeben habe.
Er wisse nicht mehr, wie alt F. damals gewesen sei. Er glaube, er habe Wodka gekauft, als
F. 17 geworden sei (Fragen 139 und 140). Zum Vorwurf, er habe F. hochprozentigen
Alkohol und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt, als jener 14 Jahre alt gewesen
sei, erklärte er, dass der Jugendliche doch erst zu ihm habe kommen dürfen, als er 15 Jahre
alt gewesen sei (Frage 141). Er habe ihm einmal eine Flasche Wodka und zwei Päckli
Zigaretten abgegeben. Auf Nachfrage erklärte er, die Jugendlichen hätten sich am
Kühlschrank im Wintergarten, wo es auch harten Alkohol drin hatte, selbst bedienen können
(Fragen 142 und 143). Der Alkohol sei abgesprochen gewesen mit der Mutter wegen des
17. Geburtstags (Frage 145).
Seite 27
2.3.5.5 Aussage des Berufungsklägers vor Kantonsgericht (act. B 2/60)
Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der Ausführungen auf Erwägung
2.2.5.2 verwiesen werden.
2.3.5.6 Beurteilung
Aufgrund der Aussagen ist erstellt, dass F. vom Berufungskläger Alkohol (Bier, grünen und
roten Wodka) sowie Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt erhielt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Allgemeine Ausführungen
3.1.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter
16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
Der objektive Tatbestand setzt die Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind
unter 16 Jahren voraus. Mit diesem Tatbestand sollen Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten
sexuellen Handlungen geschützt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 187 StGB).
Das Verhalten muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um
als sexuelle Handlung zu gelten (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Eindeutig
sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des
Täters kommt es nicht an (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss
von einer gewissen Erheblichkeit sein. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art
und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleit-
umstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar
2010 E. 5.4). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen
Kontakt zwischen Kind und Täter. Darunter fallen Geschlechtsverkehr, oral- und anal-geni-
tale Praktiken, wechselseitige Onanie, Petting, Betasten der Geschlechtsorgane, intensives
Streicheln erogener Zonen. Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist
ohne Bedeutung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). Der
subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in:
Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 187 StGB).
Seite 28
3.1.2 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge,
welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 136 StGB).
Das von der Bestimmung erfasste Rechtsgut ist die Gesundheit der Kinder unter 16 Jahren.
Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, die abstrakte Gefahr entsteht durch
die Verabreichung oder das Zurverfügungstellen zum Konsum von Alkohol oder anderen
Stoffen – unter anderem Tabakwaren – in gesundheitsgefährdenden Mengen. Es ist nach
Erfahrungsregeln zu bestimmen, ob das in Frage stehende Quantum gross genug ist, um
die Gesundheit von Kindern des entsprechenden Alters zu gefährden. Dafür kann das
Risiko einer bloss vorübergehenden gesundheitlichen Schädigung im Ausmass einer einfa-
chen Körperverletzung wie etwa einer längeren Bewusstlosigkeit oder einer Alkohol- oder
Nikotinvergiftung genügen. Die Gesundheitsgefährdung kann sich auch daraus ergeben,
dass der fragliche Stoff nicht bloss einmalig, sondern fortgesetzt verabreicht oder zum Kon-
sum zur Verfügung gestellt wird (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auf.
2019, N. 9 und N. 15 ff. zu Art. 136 StGB). Auch ein schwerer Alkoholrausch ist tatbestands-
mässig (LAURA FREI, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder [Art. 136
StGB], 2020, S. 70; vgl. ebenso WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 136 StGB). Die Tathandlung des zum
Konsum zur Verfügung Stellens erfasst Handlungen, mit denen dem Kind direkt oder indi-
rekt Zugriff auf die fraglichen Stoffe ermöglicht wird. Unerheblich ist, ob das Kind den ihm
zur Verfügung gestellten Stoff tatsächlich konsumiert (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 20 zu Art.
136 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
Dazu gehört neben dem Wissen um das Alter des Kindes auch, dass die dem Kind verab-
reichten oder zum Konsum zur Verfügung gestellten Stoffe mindestens in der konkreten
Menge die Gesundheit eines Kindes im entsprechenden Alter grundsätzlich gefährden kön-
nen. Ein konkreter Gefährdungs- oder Schädigungswille ist nicht nötig (derselbe, a.a.O.,
N. 22 zu Art. 136 StGB).
3.2 Beurteilung
3.2.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern
C. ist am XX.XX.2004 geboren. Vor seinem 16. Altersjahr, mithin unter der Altersgrenze
von Art. 187 Ziff. 1 StGB, kam es zwei Mal zu analem Verkehr zwischen C. und dem
Berufungskläger. Der Analverkehr stellt zweifelsfrei eine sexuelle Handlung im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB dar. Der Berufungskläger wusste um das (Schutz)-Alter von C. und
handelte damit vorsätzlich (act. B 2/3.3, Frage 61).
Seite 29
Der Berufungskläger ist somit schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Handlung
mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Analverkehr im
Massageraum, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020).
3.2.2 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Es ist aufgrund der Aussagen erstellt, dass im angeklagten Zeitraum G. und F. am Wohnort
des Berufungsklägers Bier sowie Wodka und andere alkoholische Getränke tranken,
Zigaretten rauchten und teilweise kifften. Die alkoholischen Getränke und teilweise auch
die Zigaretten wurden vom Berufungskläger zur Verfügung gestellt und waren – zumindest
was den Alkohol im Kühlschrank betrifft – für die Jugendlichen frei zugänglich. Der
Berufungskläger wusste um das genaue Alter von G. (act. B 2/1.2.1.7, Fragen 10 und 11),
in Bezug auf F. scheint er sich des Alters nicht klar gewesen zu sein (act. B 2/1.2.1.6,
Fragen 65-68 und act. B 2/3.3, Fragen 139-141). Jedoch machte der Berufungskläger beim
zur Verfügung stellen der Alkoholika und Tabakwaren keinen Unterschied zwischen unter
und über 16-Jährigen und nahm damit zumindest in Kauf, dass sich auch unter 16-Jährige
mit Suchtmitteln bedienten (vgl. z.B. act. B 2/1.2.1.3, Fragen 5-15). Aufgrund der
unbekannten Menge, aber doch über einen gewissen Zeitraum hinweg abgegebenen Stoffe
kann das Ausmass der Gefährdung nicht abschliessend eruiert werden, ist jedoch unter
Berücksichtigung dessen, dass es sich bei Art. 136 StGB um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt handelt, nicht zu bagatellisieren. Fest steht, dass zumindest in Bezug
auf Alkohol eine reelle Gefahr – sowohl G. als auch F. berichteten über mehrere durch
übermässigen Alkoholkonsum hervorgerufene Rauschzustände beziehungsweise
Zustände, wo sie danach nicht mehr wussten, was geschehen ist – bestanden hatte, da
diese potentiell für Kinder gesundheitsgefährdenden Stoffe für G. und F. erst später legal
erhältlich gewesen wären. Das fortgesetzte Zurverfügungstellen von Alkohol über den
erwähnten Zeitraum – bei G. in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 und bei F.
vom 29. September 2017 bis zu dessen 16. Geburtstag – war geeignet, eine gewisse (auch
künftige) Alkoholabhängigkeit zu fördern. In Bezug auf den Alkohol ist sowohl der objektive
Tatbestand als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weshalb der Berufungskläger des
Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum
Nachteil von G. und F. schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die Tabakwaren ist die Menge
der abgegebenen Zigaretten nicht quantifizierbar, weshalb der objektive Tatbestand
diesbezüglich nicht erfüllt ist.
3.3 Fazit
Zusammenfassend ist somit die Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Analverkehr im
Massageraum) und wegen mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an
Seite 30
Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von F. und G. zu bestätigen. Bezüglich
der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von
Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G. erfolgt ein Freispruch.
Die Berufung ist folglich in den vorerwähnten beiden Punkten abzuweisen beziehungsweise
in einem Punkt gutzuheissen.
4. Strafzumessung
4.1 Rechtliche Vorgaben
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wir-
kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu ver-
meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene
Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 117 zu Art. 47 StGB).
Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-
und Strafschärfungs- sowie Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Straf-
milderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz
gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben
führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb
des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu
berücksichtigen sind (vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018,
S. 62 f.).
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumes-
sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Es muss
die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grund-
zügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 142 IV 265 E.
2.4.3; 141 IV 244 E. 1.2.2).
Seite 31
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips
nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzel-
nen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzu-
wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld-
strafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(BGE 144 IV 217 E. 2.2; vgl. auch TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 49 StGB sowie
HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 480 f.).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen der
schwersten Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht
I, 4. Aufl. 2019, N. 113 zu Art. 49 StGB). Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der
abstrakten Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 144 IV
217 E. 3.5.1). Bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei
gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 485).
Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati-
onsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt ge-
danklich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle
verschuldensrelevanten (straferhöhenden und strafmindernden) Umstände berücksichtigt.
In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio-
nieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (JÜRG-BEAT
ACKERMANN, a.a.O., N. 113 zu Art. 49 StGB). Grundsätzlich sind erst nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksich-
tigen (derselbe, a.a.O., N. 116a zu Art. 49 StGB; zu den Einschränkungen vgl. HANS
MATHYS, a.a.O., Rz. 487 f.)
Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter
Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht
erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nicht proportional straferhöhend aus.
Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen. Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der
einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstän-
Seite 32
digkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege-
hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird
dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom
26. April 2023 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2 Ausführungen der Parteien
Der Berufungskläger lässt hierzu vorbringen, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Frei-
heitsstrafe zu hoch und daher zu reduzieren sei. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von maximal 24 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs (act. B 1). An Schranken ergänzte er, die Vorinstanz habe ihr
Ermessen bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe überschritten. Das objektive und
subjektive Tatverschulden bei der Einsatzstrafe (Analverkehr mit D.) wiege unter Berück-
sichtigung der diversen Kriterien noch knapp leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von maxi-
mal 10 Monate angemessen sei. Im Fall eines Schuldspruchs bezüglich des Analverkehrs
mit C. sei unter Berücksichtigung der Umstände eine Erhöhung um maximal 2 Monate
angemessen. Die Vorinstanz habe sodann mangels Begründung für die Erhöhung der
Einsatzstrafe um 12 Monate aufgrund des mehrfachen Oralverkehrs zum Nachteil von C.,
D. und G. das rechtliche Gehör verletzt. Diesbezüglich sei das Verschulden des
Berufungsklägers noch als leicht einzustufen, womit die Einsatzstrafe maximal um
10 Monate zu erhöhen sei. Auch bezüglich der Berührungen am Penis, der versuchten
sexuellen Handlungen mit Kindern und versuchten Handlungen gegen Entgelt habe die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Angebracht sei hierfür maximal eine Erhöhung
um 8 Monate. Gesamthaft sei somit eine Strafe von maximal 28 Monaten angezeigt, wobei
aufgrund der Verschuldensminderungsgründen sowie aufgrund der Täterkomponenten
eine Reduktion von je mindestens 2 Monaten zu erfolgen habe, womit sich eine Strafhöhe
von maximal 24 Monaten ergebe (act. B 17/13ff.).
Die Staatsanwaltschaft weist an Schranken darauf hin, dass die Erwägungen der Vor-
instanz zur Strafzumessung überzeugend seien. Ergänzend führte sie aus, dass die
Jugendlichen nicht freiwillig oder initiativ bei den sexuellen Handlungen mitgemacht hätten.
Der Berufungskläger sei insofern manipulativ vorgegangen, als er den verständnisvollen
Freund gegeben und den Jugendlichen viele Freiheiten erlaubt habe. Die Jugendlichen
hätten daher die Handlungen mit sich geschehen lassen, um diesen "Kosmos" nicht verlas-
sen zu müssen. Die Jugendlichen, welche heterosexuell seien, hätten dort erste sexuelle
– aber homosexuelle – Erfahrungen gemacht, was zu Schamgefühlen und allenfalls Störun-
gen in deren Entwicklung geführt habe (act. B 18).
Seite 33
4.3 Einsatzstrafe
4.3.1 Strafrahmen
Für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) beträgt die Strafdrohung
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für sexuelle Handlungen mit Minderjäh-
rigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB), Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kin-
der (Art. 136 StGB), Pornografe (Art. 197 Abs. 1 StGB) sowie Fahren ohne Berechtigung
(Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder
Geldstrafe. Für Besitz von Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) beträgt die Strafdrohung
Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, für die Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und die Widerhandlungen gegen das Waffen-
gesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG) beträgt die
Strafdrohung Busse.
Anzumerken gilt, dass der Berufungskläger nur die Höhe der von der Vorinstanz ausgefäll-
ten Freiheitsstrafe – drei Jahre und acht Monate – für die sexuellen Handlungen mit Kindern
sowie die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt anficht. Die Verurteilung
zu einer Geldstrafe wegen Pornografie, fahren lassen ohne Berechtigung, Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Abgabe von Betäubungsmitteln sowie die
Verurteilung zu einer Busse wegen Eigenkonsum von Cannabis sowie die Widerhandlun-
gen gegen das Waffengesetz wurden nicht mit Berufung angefochten (vgl. act. B 1 und act.
B 3/Erwägung 13.2).
Von den angeklagten Delikten bilden die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
die schwerste Straftat. Weil mehrere sexuelle Handlungen mit Kindern zur Diskussion ste-
hen, wird auf die konkret schwerste Tat abgestellt (vgl. Erwägung 4.1). Dies ist vorliegend
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Analverkehr mit D. ohne Schutz-
massnahmen.
4.3.2 Tatkomponenten
Betreffend der allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der objektiven Tat-
schwere kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO; act. B 3/Erwägung 13.3).
In Bezug auf die Schwere der Gefährdung beziehungsweise die Verletzung des geschütz-
ten Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt ca. 31 Jahre älter
war als der damals 15-jährige D., welcher in der Nähe der Schutzaltersgrenze war, und mit
diesem unter anderem Analverkehr praktizierte. Diese Form von Geschlechtsverkehr
entspricht keinesfalls den altersspezifischen Formen sexueller Betätigung und die
Seite 34
Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts darf nicht bagatellisiert werden, indem gel-
tend gemacht wird, der Jugendliche habe sich nicht widersetzt und der Analverkehr habe
nicht lange gedauert. Ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen
Entwicklung von D. nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht
abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche drohende Lang-
zeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können
dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts
6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 und E. 2.6.5). Bezüglich der Art und Weise
der Tatbegehung beziehungsweise der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass
der Berufungskläger mit D. Analverkehr praktizierte, ohne ein Kondom oder Gleitmittel zu
verwenden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind kaum schwerwiegendere sexuelle
Handlungen denkbar als der anale Verkehr ohne Schutzmassnahmen. Daher ist ihren
Ausführungen, wonach die sexuelle Integrität von D. dadurch schwerwiegend gefährdet
worden sei, beizupflichten. Dass keinerlei Gewalt oder Nötigungsmittel angewendet
wurden, ist insofern nicht massgebend, als der Tatbestand von Art. 187 Abs. 1 StGB zu
dessen Verwirklichung keine solchen Merkmale voraussetzt. Zu beachten ist aber auch die
von der Verteidigung geltend gemachte Tatsache, dass sich D. nach dieser Handlung
weiterhin beim Berufungskläger aufhielt und es noch zu weiteren sexuellen Handlungen
zwischen ihnen kam. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuhe-
ben, dass der Berufungskläger über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit ver-
fügte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). Es war ihm
jederzeit möglich, die sexuellen Handlungen zu unterlassen. Zuzustimmen ist der Vor-
instanz hinsichtlich des Vorwurfs an den Berufungskläger, dass er die geschaffene Vertrau-
ensbasis, mithin den von ihm geschaffenen "Kosmos" mit vielen Freiheiten für die Jugend-
lichen, missbraucht habe, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dass der Beru-
fungskläger daher für seine Handlungen praktisch keine kriminelle Energie aufwenden
musste, vermag ihn nicht zu entlasten. Zutreffend erscheint ferner, dass der Berufungsklä-
ger nicht über einen bewusst gefassten Gesamtplan verfügte, sondern sein Vorgehen sich
nach den sich bietenden Gelegenheiten richtete. Dem Berufungskläger ging es bei den
sexuellen Handlungen um die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, weshalb die Motive
egoistischer Natur waren. Die subjektiven Tatkomponenten sind daher ebenfalls mittel-
schwer zu gewichten.
Insgesamt ist somit in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art.
187 Ziff. 1 StGB) von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen
Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
Seite 35
4.4 Strafschärfung für weitere Sexualdelikte
Die Vorinstanz erwog, für den zweimaligen Analverkehr mit C. rechtfertige sich eine
Strafschärfung um 4 Monate, für den mehrfachen Vollzug von Oralverkehr an C. (vierfache
Begehung), an D. (dreifache Begehung) und G. (einfache Begehung) eine Strafschärfung
um 12 Monate. Sodann sei für die Befriedigung mit der Hand und die Einführung von
Sexspielzeugen bei C. eine Strafschärfung um 6 Monate angemessen. Sodann erachtete
die Vorinstanz für die zwei Berührungen am Penis zum Nachteil von F. und die teilweise
mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die teilweise mehrfachen
versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von E.
und G. eine Strafschärfung um 12 Monate als angemessen (act. B 3/Erwägung 13.4).
Der Berufungskläger hat nebst der konkret schwersten Tat (Analverkehr zum Nachteil von
D.) weitere sexuelle Handlungen an C., F., D. und G. vorgenommen. Diese Schuldsprüche
sind – mit Ausnahme des dem Berufungskläger vorgeworfenen zweimaligen Analverkehrs
mit C. vor dessen 16. Altersjahr – rechtskräftig und der diesen Tatvorwürfen
zugrundeliegende Sachverhalt kann als erstellt gelten. Bezüglich letzterem Sachverhalt
bestätigt das Gericht den Schuldspruch der Vorinstanz. An Schranken akzeptierte die
Verteidigung die von der Vorinstanz hinsichtlich der Art. 187 StGB und Art. 196 StGB
angenommene echte Konkurrenz, womit auch der diesen Tatvorwürfen zugrundeliegende
Sachverhalt als erstellt gilt. Zusammengefasst kam es im Zeitraum vom Frühjahr 2019 bis
Frühjahr 2021 zu zahlreichen sexuellen Handlungen mit Jugendlichen. Dabei kam es unter
der Altersgrenze von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu 3 Vorfällen mit analen Penetrations-
handlungen sowie zu rund 10 Vorfällen mit Oralverkehr. Daneben kam es zu mehrfachen
Befriedigungen mit der Hand und zur mehrfachen Einführung von Sextoys bei C. (fünffache
Begehung). Sodann kam es in zwei Fällen zu Berührungen am Penis und zu weiteren
versuchten sexuellen Handlungen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei
diesen weiteren Vorfällen nicht wesentlich vom Vorfall der konkret schwersten Tat
unterschieden, weshalb das Obergericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das
objektive und subjektive Tatverschulden gleich wie dasjenige der Einsatzstrafe gewichtet
und insofern jeweils von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden
ausgeht. Im Übrigen hat nach Ansicht des Gerichts die Vorinstanz die Begründungspflicht
im Zusammenhang mit der Straferhöhung nicht verletzt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass
bei sämtlichen Taten das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität, betroffen ist.
Ferner ist zu beachten, dass ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
indem die Taten in jenem Zeitraum, als die Jugendlichen sich zum Verbringen ihrer Freizeit
beim Berufungskläger trafen, in dessen Haus stattgefunden haben.
Seite 36
Das Obergericht geht für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil
von C. (zweimaliger Analverkehr, mehrfacher Oralverkehr, Berührungen am Penis,
mehrfache Befriedigung mit der Hand und Einführung von Sexspielzeugen)
hypothetisch von einer Einzelstrafe von 30 Monaten aus, für F. (mehrfache Berührungen
am Penis) hypothetisch von einer Einzelstrafe von 4 Monaten, für D. (mehrfacher
Oralverkehr) hypothetisch von einer Einzelstrafe von 6 Monaten und für G. (einfacher
Oralverkehr) hypothetisch von einer Einzelstrafe von 2 Monaten, was hypothetisch eine
Sanktion von 42 Monaten Freiheitsstrafe ergäbe. Unter Berücksichtigung des engen
zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs und der Verletzung des gleichen
Rechtsguts ergibt sich asperiert um 2/3 eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 28 Monate auf
42 Monate. Würde das Obergericht die Tatbestände von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22
StGB und Art. 196 StGB i.V.m. Art. 22 StGB isoliert betrachten, würde es dafür aufgrund
der Anzahl der Vorfälle (ein versuchter Vorfall zum Nachteil von E. und mindestens 10
versuchte Vorfälle zum Nachteil von G.) eine Strafe von 4 Monaten als
verschuldensangemessen erachten. Mit einem Asperationsprozentsatz von 50%, da die
von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 196 StGB geschützten Rechtsgüter ineinander
übergehen, ergibt sich damit die Erhöhung der Freiheitstrafe um weitere 2 Monate auf 44
Monate.
4.5 Täterkomponenten
Betreffend der Täterkomponenten kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B 3/Erwägung 13.5). Das Ober-
gericht berücksichtigt das belastete Vorleben des Berufungsklägers, welcher aufgrund des
Alkoholkonsums des Vaters eine schlimme Kindheit und eine schwierige Schul- und
Jugendzeit erlebt habe, geringfügig strafmindernd (act. B 2/5.1.11/6). Der Sachverständige
stellte sodann im Gutachten vom 7. Juni 2021 fest, dass aus psychiatrischer Sicht von einer
maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auszuge-
hen sei (act. B 2/5.1.11/35), was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Vor-
strafenlosigkeit des Berufungsklägers ist neutral zu behandeln. Der Berufungskläger hat
seine Taten nur zum Teil eingestanden oder aber eingeschränkt eingestanden. Insbeson-
dere die ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten stritt er zunächst vollumfänglich ab und gab
diese nur auf Vorhalt der Aussagen der geschädigten Personen sowie zum Teil aufgrund
der WhatsApp-Chatverläufe zu. Insofern kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht
von einer nachhaltigen Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht,
ausgegangen werden. Unter diesen Umständen kommt nur eine leichte Strafminderung in
Frage. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger nach der Entlassung
aus der Untersuchungshaft nicht an alle ihm auferlegten Ersatzmassnahmen – Kontaktver-
bot zu minderjährigen Knaben – hielt (vgl. B 2/4.3.20). Weitere Umstände, die im Rahmen
Seite 37
der Täterkomponenten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lie-
gen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen
Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E.
2.6.1).
Damit stehen sich ein neutraler Faktor, ein straferhöhender Faktor und drei leicht strafmin-
dernde Faktoren gegenüber. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit etwas
strafmindernd aus, weshalb die vorläufige Einsatzfreiheitsstrafe von 44 Monaten um
4 Monate reduziert wird.
4.6 Konkretes Strafmass
Nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumessungskriterien erachtet das
Obergericht eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als dem Gesamtverschulden angemes-
sen. Die Dauer der Untersuchungshaft von 152 Tagen ist dem Berufungskläger auf die
Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), ebenso der vorzeitige Strafvollzug seit 26. November
2021 (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Verurteilungen zu einer Geldstrafe und
zu einer Busse in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. oben Erwägung 4.3).
4.7. Vollzug der Freiheitstrafe
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kommt der bedingte Vollzug nur für Freiheitsstrafen von bis
zu 24 Monaten in Betracht, der teilbedingte Vollzug ist nach Art. 43 Abs. 1 StGB für Frei-
heitstrafen bis zu drei Jahren möglich.
Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wird,
kommen der bedingte und teilbedingte Vollzug nicht mehr in Betracht; die Strafe ist daher
unbedingt auszusprechen.
5. Aufschub Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme
5.1 Rechtliche Ausführungen
Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet
das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach
den Artikeln 59 – 61 StGB geht einer vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2
StGB). Bei ambulanten Massnahmen kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausge-
sprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rech-
nung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB).
Seite 38
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf
eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich unter ande-
rem auch über die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB;
Art. 182 StPO).
Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche
Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beein-
trächtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisie-
rungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern
würde. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf besonderer Rechtfertigung.
Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist. Betreffend die Frage,
ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht
ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sach-
verständige Begutachtung stützen. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige
Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (zum Ganzen:
Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
5.2 Vorbringen der Parteien
Der Berufungskläger lässt hierzu vorbringen, dass die Anordnung der ambulanten
Massnahme akzeptiert werde, jedoch sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der
ambulanten Massnahme bedingt aufzuschieben. (act. B 1). Ergänzend wurde an Schran-
ken ausgeführt, dass die Vorinstanz durch den nicht aufgeschobenen Vollzug ihr Ermessen
überschritten habe. Praktisch sei es schlicht unmöglich, eine ambulante Sexualstraf-
tätertherapie und den Normalvollzug zu kombinieren. Dies zeige sich bereits daran, dass
der Berufungskläger bis heute vollzugsbegleitend keine ambulante Therapie habe begin-
nen können. Der Berufungskläger bedürfe jedoch gemäss dem Experten schnellstmöglich
einer ambulanten Therapie, weshalb, wenn während des Strafvollzugs eine solche nicht
möglich sei, die Therapie umgehend ausserhalb der Haft zu beginnen sei. Einer allfälligen
moderaten Wiederholungsgefahr könne durch das rechtskräftige Kontaktverbot zu Kindern
unter 16 Jahren begegnet werden. Ferner habe sich der Berufungskläger in der Haft vor-
bildlich verhalten. Somit beständen keinerlei Anhaltspunkte, dass er sich in Freiheit nicht
bewähren werde beziehungsweise, dass die Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulan-
ten Massnahme aufgeschoben werden könnte (act. B 17/19 f).
Die Staatsanwaltschaft weist an Schranken darauf hin, dass das Bundesgericht die Hürden
für einen Aufschub sehr hoch ansetze, indem grundsätzlich vom Ausnahmecharakter des
Strafaufschubs auszugehen sei. Dr. med. S. habe sich dahingehend geäussert, dass einer
Seite 39
(ambulanten) Behandlung des Berufungsklägers auch bei gleichzeitigem oder vorherigem
Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Im Weiteren sei dessen Legalprognose
schlecht und es könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, sämtlichen Verurteilten,
welche mit einer krankheitswertig behandelbaren Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
worden seien, den Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme zu ersparen. Es
lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach beim Berufungskläger eine ambulante
therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB vor einer allfälligen Haftstrafe durchgeführt
werden müsse (act. B 18).
5.3 Beurteilung
Die Vorinstanz stützte sich betreffend der Frage, ob die Freiheitsstrafe zugunsten der am-
bulanten Behandlung aufzuschieben sei, auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.
med. S. (act. B 2/5.1.11). Letzterer stellte im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2021
beim Berufungskläger eine homosexuelle Hebephrenie (Ephebophilie) vom nicht-
ausschliesslichen Typ, eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen,
ADHS sowie eine Dissexualität hinsichtlich der sexuellen Übergriffe zum Nachteil von nicht-
einwilligungsfähigen Individuen fest. Die geistige Verfassung des Berufungsklägers könne
bei integrativer Betrachtungsweise zumindest grenzwertig als psychische Störung im
Rechtssinne aufgefasst werden (act. B 2/5.1.11/34). Angesichts der devianten
Triebausrichtung und der leicht defizitären Persönlichkeitsstruktur bestehe bis auf Weiteres
eine erhöhte Gefahr, dass der Berufungskläger erneute Straftaten begehen könnte. In
erster Linie sei mit sexuellen Übergriffen auf Kinder im Schutzalter zu rechnen, wobei die
Rückfallgefahr in Bezug auf diese Art von Delikt nach den Risikokalkulationen nur als
moderat einzuschätzen sei (act. B 2/5.1.11/35). Mit einer Therapie lasse sich der Gefahr
neuerlicher Straftaten begegnen (act. B 2/5.1.11/37). Spezialisierte Einrichtungen für die
forensische Behandlung von Sexualstraftätern seien in der Ostschweiz dünn gesät, als
Möglichkeiten beständen das [...] sowie Dr. X. in Z. Eine ambulante Therapie und der
Normalvollzug lasse sich technisch gesehen kombinieren, indem die Therapie innerhalb
der Institution angeboten werde oder indem der externe Therapeut im Rahmen von
Sachurlauben besucht werden könne. Nach absolviertem Strafvollzug könne die Therapie
ambulant weitergeführt werden (act. B 2/5.1.11/38 f.). Im psychiatrischen Ergänzungs-
gutachten vom 11. Februar 2022 erklärte Dr. med. S. unter Berücksichtigung der neuen
Erkenntnisse betreffend die Bewährung des Berufungsklägers, dass dessen Einschätzung
bezüglich seiner Kooperativität und Fähigkeit zur Selbstdisziplinierung graduell etwas
korrigiert werden müsse. Der Berufungskläger habe durch das rasche Übertreten der ihm
auferlegten Auflagen eine eingeschränkte Fähigkeit zum Spielen nach Regeln gezeigt, was
in Bezug auf das künftige Management seines Vollzugs berücksichtigt werden müsse. Die
Rückfallsgefahr betreffend eines erneuten homopädosexuellen Übergriffs werde dadurch
Seite 40
höchstens indirekt tangiert (act. B 2/5.1.18/18). Im Übrigen bekräftigte der Sachverständige,
dass die ambulante Therapie grundsätzlich mit dem vorzeitigen Strafvollzug vereinbar sei
(act. B 2/5.1.18/19).
Der Einwand der Verteidigung, praktische Hindernisse ständen einer Kombination von
Normalvollzug und ambulanter Sexualstraftätertherapie entgegen, steht im Widerspruch zu
den Ausführungen des Sachverständigen. Gemäss Dr. med. S. ist eine Kombination von
Strafvollzug und ambulanter Massnahme technisch gesehen möglich, weshalb im
konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die einen Aufschub der ausgespro-
chenen Freiheitsstrafe nahelegen würden. Zumal auch die dem Berufungskläger bis auf
Weiteres attestierte moderate Rückfallgefahr einem Aufschub der Strafe entgegensteht.
6. Verfahrenskosten und Entschädigungen
Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfah-
rens seien mindestens zu einem Viertel vom Staat zu tragen und ihm lediglich zu drei Vier-
teln aufzuerlegen. Lediglich ein kleiner Teil der ihm ursprünglich zur Last gelegten Delikte
werde letztlich hängen bleiben. Durch die nur auszugsweise gewährte Akteneinsicht sei die
Teilnahme der Verteidigung an sämtlichen Einvernahmen notwendig gewesen, weshalb die
diesbezüglichen Kosten massiv in die Höhe getrieben worden seien (act. B 17/20 ff.).
6.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt
sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine Par-
tei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt. Der Entscheid über das Ausmass
der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der Entschädigung (YVONA GRIESSER,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Ver-
fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche
Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die
Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von
der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei diese Fragen für
jede Verfahrensstufe separat zu prüfen sind und demgemäss Kostenauflagen und Entschä-
digungspflichten für diese durchaus unterschiedlich ausfallen können (SCHMID/JOSITSCH,
Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 428
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind
Seite 41
unter anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie Kosten
für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).
Hinsichtlich der Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Verteidigung
insofern zuzustimmen, als die Staatsanwaltschaft betreffend gewisser von ihr befragter
Auskunftspersonen hätte Einstellungsverfügungen erlassen müssen. Der von der Verteidi-
gung beantragte Kostenspruch, wonach dem Berufungskläger drei Viertel und dem Staat
ein Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, erscheint unter
Berücksichtigung der teilweisen Freisprüche im erstinstanzlichen Verfahren und der daher
notwendigen quotenmässigen Aufteilung als angemessen (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2
zu Art. 426 StPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 2'400.00 festgelegt und
die Auslagen – Kosten der Voruntersuchung von CHF 44'050.00, Kosten der Staatsanwalt-
schaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz von CHF 1'000.00, Kosten für die
amtliche Verteidigung von CHF 39'131.20 sowie Kosten der Zuführung an die Haupt-
verhandlung von CHF 1'431.50 – bis zum vorinstanzlichen Urteil dargelegt (act. B 3/Erwä-
gung 18.1).
Die Berufung des Berufungsklägers wird zum grössten Teil abgewiesen. Zwar erfolgt ein
Freispruch hinsichtlich der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln zum Nachteil von
G., das Strafmass wird um 4 Monate leicht reduziert und die Verteilung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten wird zugunsten des Berufungskläger abgeändert, jedoch unterliegt der
Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Insgesamt erscheint bei diesem
Ausgang des Verfahrens angemessen, die Verfahrenskosten zu vier Fünftel dem
Berufungskläger und zu einem Fünftel dem Staat aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS
233.3). Vor Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 500.00 für die Vertretung der
Anklage (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO), die Kosten der Zuführung von CHF 731.50 (Art. 422
lit. d StPO; act. B 15) sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten für die amtliche
Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden vorläufig auf die Staatskasse genommen
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
6.2 Entschädigung für die amtliche Verteidigung
RA AA. wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2021 bis zur
erstinstanzlichen Beurteilung mit der amtlichen Verteidigung beauftragt (act. B 2/8.3). Im
Seite 42
Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 3. Januar 2023
ebenfalls die amtliche Verteidigung gewährt (act. B 5).
RA AA. wurde im erstinstanzlichen Verfahren für ihre Bemühungen als amtliche
Verteidigerin mit CHF 39'131.20 aus der Staatskasse entschädigt (act. B 3/89). Für das
Berufungsverfahren hat die amtliche Verteidigerin eine Honorarnote in Höhe von
CHF 5'545.35 eingereicht (act. B 19). Die Honorarnote erweist sich als tarifkonform (Art.
135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 23 und Art. 24 der Verordnung über den Anwaltstarif [AT, bGS
145.53]), weshalb die Verteidigerin mit CHF 5'545.35 aus der Staatskasse zu entschädigen
ist.
Die Aufteilungsquote für die Gebühren wird auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung
im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angewendet. Der Rückerstattungsanspruch des
Staats beträgt daher gesamthaft CHF 33'784.70 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Seite 43
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 9. September 2022 (SA3 22 5) in
- Dispositiv Ziff. 1 - Dispositiv Ziff. 2 - Dispositiv Ziff. 3 erster Absatz: teilweise mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - C. (Whirlpool, Oralverkehr im Massageraum, Berührungen am Penis, begangen
vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020) - F. (zwei von drei vorgeworfenen Griffen an den Penis, begangen in den
Monaten vor dem 29. September 2019) - D. (Whirlpool, Sauna; Oralverkehr am Tisch, begangen vom 1. März 2019 bis
10. Februar 2021) - G. (begangen im Sommer 2020)
- Dispositiv Ziff. 3 zweiter Absatz: teilweise mehrfache versuchte sexuelle Handlungen
mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach-teil von - E. (begangen am 29. September 2020) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020)
- Dispositiv Ziff. 3 dritter Absatz: versuchte sexuelle Handlung mit Minderjährigen
gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - E. (begangen am 29. September 2020) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020
- Dispositiv Ziff. 3 vierter Absatz: mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an Perso-
nen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 fünfter Absatz: mehrfache Verabreichung gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von E. (begangen von Dezember 2020 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 sechster Absatz: mehrfacher Besitz von Pornographie im Sinne von
Art. 197 Abs. 5 StGB (begangen in der Zeit von 7. September 2015 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 siebter Absatz: der teilweise mehrfachen Pornographie im Sinne von
Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil von - E. (begangen vom 23. August 2020 bis 12. Dezember 2020) - C. (begangen vom 2. März 2019 bis 20. März 2020) - D. (begangen am 3. November 2020) - G. (begangen vom 16. Oktober 2020 bis 20. November 2020)
- Dispositiv Ziff. 3 achter Absatz: mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen vom 6. September 2019 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 3 neunter Absatz: mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (begangen in der Zeit von 2018 bis 2020)
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- Dispositiv Ziff. 3 zehnter Absatz: mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG (begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 10. Februar 2021)
- Dispositiv Ziff. 5: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00; bedingter Vollzug
der Geldstrafe, Probezeit 4 Jahre - Dispositiv Ziff. 6: Busse von CHF 800.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen - Dispositiv Ziff. 7: Anordnung einer ambulanten Behandlung - Dispositiv Ziff. 8: Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen - Dispositiv Ziff. 9: Verbot Kontaktaufnahme mit unter 16-jährigen Knaben - Dispositiv Ziff. 10: Verfahren betreffend beschlagnahmter Gegenstände - Dispositiv Ziff. 11: Genugtuung an C. - Dispositiv Ziff. 12: Zahlung an die Anwaltskosten von C. - Dispositiv Ziff. 13: Vormerk der Genugtuung und Zahlung an die Anwaltskosten von
D. - Dispositiv Ziff. 15: Entschädigung von RA AA. als amtliche Verteidigerin - Dispositiv Ziff. 16: keine Entschädigung an Berufungskläger
in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter
18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020)
3. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs.
1 StGB zum Nachteil von C. (Analverkehr im Massageraum, begangen vom 16. Februar 2019 bis 28. August 2020)
- der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im
Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von - F. (begangen vom 29. September 2017 bis 28. September 2019) - G. (begangen in der Zeit von 1. Mai 2020 bis 31. August 2020) 4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Art. 47, 49 StGB). Die erstandene
Haft von 152 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26. November 2021 werden angerechnet (Art. 51 StGB).
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufge-
schoben (Art. 63 Abs. 2 StGB).
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6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 44'050.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 2'400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr
CHF 1'000.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz
CHF 39'131.20 Kosten für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz CHF 1'431.50 Kosten der Zuführung vor erster Instanz CHF 4'000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor
zweiter Instanz CHF 5'545.35 Kosten für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz CHF 731.50 Kosten der Zuführung vor zweiter Instanz CHF 98'789.55 insgesamt,
werden im Umfang von CHF 40'846.30 A. auferlegt und im übrigen Umfang von
CHF 13'266.70 auf die Staatskasse genommen. Von den Kosten der amtlichen Vertei-digung werden CHF 10'891.85 endgültig und CHF 33'784.70 vorläufig auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 33'784.70 bleibt die Rückforderung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
7. RA AA. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im zweitinstanzlichen
Verfahren mit CHF 5'545.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 5'545.35 (inkl. Barauslagen und MWST) beträgt.
8. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen
Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozess-ordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.
9. Mitteilung an:
- RA AA., mit Gerichtsurkunde - Staatsanwältin B. (U 21 180), mit Gerichtsurkunde - Privatkläger 1, mit Gerichtsurkunde
- RA DD., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht (SA3 22 5), mit interner Post 10. Mitteilung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen, mit interner Post
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Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht
versandt am: 6. Juli 2023
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